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Einhaltung der Forenregeln und Kommunikationskultur

Liebe Forumsnutzer,

gerne stellen wir Menschen mit neuromuskulärer Erkrankung und ihren Angehörigen das DGM-Forum für Erfahrungsaustausch und gegenseitige Unterstützung zur Verfügung und bitten alle Nutzer um Einhaltung der Forenregeln: https://www.dgm-forum.org/help#foren...renregeln_text. Bitte eröffnen Sie in diesem Forum nur Themen, die tatsächlich der gegenseitigen Unterstützung von neuromuskulär Erkrankten und ihrem Umfeld dienen und achten Sie auf eine sorgfältige und achtsame Kommunikation.

Hilfreiche Informationen und Ansprechpersonen finden Sie auch auf www.dgm.org.

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Zuschuß für Lift

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    Zuschuß für Lift

    Hallo!
    Mein Sohn hat Muskeldystrophie Duchenne und benötigt nun einen Außenaufzug (Treppenlift nicht möglich). Kann mir jemand Auskunft geben,
    welche Förderungen ich bei welchen Ämtern beantragen kann, um wenigsten einen Teil der Gesamtkosten zu erhalten?
    Vielen Dank schon Vorab
    Basti robby.stephan@online.de

    #2
    Sehr geehrtes Forum-Mitglied,

    Finanzierungsmöglichkeiten für festeingebaute Aufzüge bestehen über die Pflegeversicherung, die einen Zuschuss zur Wohnraumanpassung bis zur einer Höhe von 2555,- Euro gewährt. Voraussetzung ist die Einstufung in einer Pflegestufe. Ein Eigenanteil von 10% der Kostensumme ist zu leisten, höchstens jedoch 50% des monatlichen Bruttoeinkommens des Pflegebedürftigen. Wenn kein Einkommen vorhanden ist, entfällt der Eigenanteil. Einen zweiten Pflegekassen-Zuschuss gibt es nur bei nachweislich veränderter Pflegesituation.

    Für bauliche Sondermaßnahmen können darüber hinaus Bund- und Länder in beschränktem Maß zinslose oder zinsgünstige Darlehen zur Verfügung stellen. Informationen diesbezüglich bekommen Sie beim Amt für Wohnungswesen Ihrer Gemeinde- oder Kreisverwaltung. Je nach Landesrichtlinien sind zinsverbilligte Darlehen, Zuschüsse oder zinslose Darlehen möglich.

    Auch können Kosten für alle nötigen Veränderungen in der Wohnung nach dem Bundessozialhilfegesetz beim örtlichen Sozialhilfeträger beantragt werden. Das Bundessozialhilfegesetz sieht Hilfe zur Beschaffung und Erhaltung einer Wohnung, die besonderen Bedürfnissen Behinderter entspricht (§ 40 Abs. 1 Nr. 6 BSHG) vor.
    Neben Beratung umfasst diese Hilfe auch notwendige Umbauten, für die Geldleistungen als Beihilfe oder Darlehen gewährt werden. (§18 Eingliederungshilfeverordnung). Geldleistungen kommen vor allem in Betracht, wenn die Wohnung wegen Art und Schwere der Behinderung besonders ausgestaltet werden muss, z.B. durch Einbau eines Treppenlifts, Umbau von Sanitäreinrichtungen etc. Für alle Leistungen aus dem Bundessozialhilfegesetz gilt allerdings, dass bei Antragstellung Einkommens -und Vermögensverhältnisse offengelegt werden müssen und eine bestimmte Höhe nicht übersteigen..

    Es gibt auch die Möglichkeit, bei Stiftungen nach einer Finanzierung nachzufragen. Die Internetseiten www.stiftungsrecherche.de oder www.stiftungsindex.de sowie das örtliche Telefonverzeichnis sind hilfreiche Adressen bei der Stiftungssuche.

    Soweit die Umbauten selbst finanziert werden, können Steuerzahler den Aufwand in der jährlichen Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen. Das gilt auch, wenn im Haushalt zum Beispiel ein behindertes Kind untergebracht ist, dessen Bedürfnisse einen Umbau der Wohnung erforderlich machen. Voraussetzung für den Steuerbonus ist aber, dass der betroffene Steuerzahler bestimmte Vorgaben beachtet. Bis zu einem gewissen Grad muss die Finanzierung der Umbaukosten allerdings immer alleine getragen werden. Steuervorteile gewährt das Finanzamt nämlich nur, soweit der Bauaufwand eine von Familienstand und Einkommen abhängige zumutbare Eigenbelastung übersteigt.

    Nach der Rechtsprechung der Steuergerichte dürfen die vorgenommenen Umbauten den Verkehrswert des Hauses nicht wesentlich erhöhen. Die Ausstattung eines Hauses mit einem Fahrstuhl und eine behindertengerechte Bauausführung wie der Einbau breiter Türen wird nach aktueller Rechtsprechung daher nicht gefördert (Bundesfinanzhof, AZ: III R 209/94). Ein Fahrstuhl könne demnach nicht als medizinisches Hilfsmittel angesehen werden, das ausschließlich dem Kranken diene. Die Gerichte gehen davon aus, dass der Aufzug auch von Angehörigen und Besuchern genutzt wird. Deshalb wird er als wertsteigernder Faktor angesehen, der sich bei einem Verkauf des Hauses entsprechend auswirkt.

    Mit freundlichen Grüßen,

    Janine Susak
    Hilfsmittelberatungszentrum DGM

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      #3
      Hallo!
      Vielen Dank für diese wertvolle Auskunft. [img]smile.gif[/img]
      Gruß
      BASTI

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