Ankündigung

Einklappen

Einhaltung der Forenregeln und Kommunikationskultur

Liebe Forumsnutzer,

gerne stellen wir Menschen mit neuromuskulärer Erkrankung und ihren Angehörigen das DGM-Forum für Erfahrungsaustausch und gegenseitige Unterstützung zur Verfügung und bitten alle Nutzer um Einhaltung der Forenregeln: https://www.dgm-forum.org/help#foren...renregeln_text. Bitte eröffnen Sie in diesem Forum nur Themen, die tatsächlich der gegenseitigen Unterstützung von neuromuskulär Erkrankten und ihrem Umfeld dienen und achten Sie auf eine sorgfältige und achtsame Kommunikation.

Hilfreiche Informationen und Ansprechpersonen finden Sie auch auf www.dgm.org.

Ihre Deutsche Gesellschaft für Muskelkranke e.V. (DGM)
Mehr anzeigen
Weniger anzeigen

Persönliches Budget - aktuelles Urteil wegen Steuerhinterziehung 06/2019

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge

    Persönliches Budget - aktuelles Urteil wegen Steuerhinterziehung 06/2019

    217.000 Euro Steuern hinterzogen – Familie versteuerte Geld für die Pflege des Sohnes nicht.

    Dies ist der Titel eines Zeitungsartikels vom 25.6.2019 der HNA Tageszeitung aus Kassel.

    Es wurde aktuell das Urteil gesprochen beim Landgericht in Kassel.

    Fakten:
    - Sohn im Wachkoma, benötigt 24 Stunden Intensivpflege, (ob beatmet stand nicht im Zeitungsartikel)
    - Familie versuchte 1 x mit Intensivpflegedienst und dies sei aber nicht gut gewesen
    - Familie vereinbarte mit der AOK das „Persönliche Budget“
    - Familie erhielt dazu von der AOK pro Monat 17.000,-- Euro um sich selbst Pflegekräfte einzustellen.
    - Dieses Geld wurde zwischenzeitlich für ca. 5 Jahre bezahlt
    Familie habe auch wenige Pflegekräfte kurz selbst beschäftigt
    - Familie habe sich zwischenzeitlich von diesem Geld ein Einfamilienhaus gekauft
    - Geld für den Lebensunterhalt verwendet und restliches Geld auf Bankkonten angespart
    - die Mutter – eine Krankenschwester – pflegte Sohn mehrheitlich mit Familienmitglieder selbst
    -
    - Die Bank z.B. Kasseler Sparkasse vermutete „Geldwäsche“, da sich das restliche Geld in 6stelliger Höhe auf diversen Konten gelagert waren.
    - Die Bank zeigte dies bei den Steuerbehörden an
    - Steuerfahnder prüften und es kam zu einem Rechtsstreit mit Steuerbescheid in Höhe von 217.000. Dieser wurde von der Familie auch beglichen.
    - Das Landgericht Kassel verurteilte die Mutter zu 1 Jahr und 8 Monate zu 2 Jahren Bewährung.

    #2
    Uns stellen sich einige Fragen:

    darf man mit dem Geld des Persönlichen Bugets, welches für die Behandlungspflege gezahlt wird
    - seine Familienmitglieder für Behandlungspflege bezahlen?
    - sich als Mutter, Vater selbst davon bezahlen?
    - sich als Ehepartner davon bezahlen?
    - müsste man dann nicht nur Einkommensteuer bezahlen sondern auch
    - alle anderen Sozialleistungen (KV, PV, RV etc.)?
    - müsste dieses Geld, welches nicht für angestellte Pflegekräfte ausgegeben wurden wieder an die (in diesem Fall AOK) Krankenkasse zurückerstattet werden?

    Wo steht dies exakt so genau beschrieben – rechtlich gültig - ?

    Kommentar


      #3
      Die haben ja nicht "vergessen" Steuern zu bezahlen, sondern haben anscheinend aktiv Steuern hinterzogen.

      Im Prinzip ist man mit Pflegebudget Unternehmer und unterliegt den selben Pflichten.
      Ein Steuerberater kann wahrscheinlich mehr zu den rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten sagen.

      Kommentar


        #4
        Zitat von Silberlocke Beitrag anzeigen
        ...Im Prinzip ist man mit Pflegebudget Unternehmer und unterliegt den selben Pflichten. ...
        Hallo Betroffene,
        sehe ich auch so. Wer näheres wissen will, kann das in der Broschüre "Das trägerübergreifende Persönliche Budget" des Bundesarbeitsministeriums
        (https://www.bmas.de/DE/Themen/Teilhabe...Budget/.../faq-persoenliches-budget.html) nachlesen, oder auch unter
        https://www.lv-koerperbehinderte-bw.de/pdf/info-pb-steuer-sozialversicherung.pdf . Sicher gibt es noch mehr Infos im Internet.

        Alles Gute!

        Kommentar


          #5
          Danke für Eure Antworten.
          Leider sind die Antworten wenig orientiert an den gesetzlichen Vorgaben.
          Das "Persönliche Buget ist dessen gesetzlichen Vorgaben verpflichtet".
          Ein Budgetnehmer ist kein Unternehmer.

          Natürlich gibt es viele Informationen im Internet. Wer lesen kann und sich damit aktiv beschäftigt, kann sich darin einarbeiten.

          Es gibt scheinbar hier im Forum niemand, der sich je ausführlich damit beschäftigt hat.

          Wir haben zwischenzeitlich Kontakt mit dem Rechtsanwalt dieser Familie aufgenommen.
          Ebenso haben wir das Urteil vom Landgericht Kassel angefordert - sobald dieses veröffentlicht ist, wird es uns zugesendet.
          Zusätzlich haben wir Kontakt mit der AOK aufgenommen und um weiterführende Informationen dazu gebeten.

          Kommentar


            #6
            Zitat von Skyline Beitrag anzeigen
            Danke für Eure Antworten.
            Leider sind die Antworten wenig orientiert an den gesetzlichen Vorgaben.
            Das "Persönliche Buget ist dessen gesetzlichen Vorgaben verpflichtet".
            Ein Budgetnehmer ist kein Unternehmer.

            Natürlich gibt es viele Informationen im Internet. Wer lesen kann und sich damit aktiv beschäftigt, kann sich darin einarbeiten.

            Es gibt scheinbar hier im Forum niemand, der sich je ausführlich damit beschäftigt hat.

            Wir haben zwischenzeitlich Kontakt mit dem Rechtsanwalt dieser Familie aufgenommen.
            Ebenso haben wir das Urteil vom Landgericht Kassel angefordert - sobald dieses veröffentlicht ist, wird es uns zugesendet.
            Zusätzlich haben wir Kontakt mit der AOK aufgenommen und um weiterführende Informationen dazu gebeten.
            Wenn ein Budgetnehmer beim Persönlichen Budget das Arbeitgebermodell wählen möchte, sollte er die vorbereitenden Arbeiten möglichst früh beginnen: Wer einen eigenen Betrieb gründen und somit Arbeitgeber werden möchte, muss zunächst einen eigenen Betrieb anmelden und sich von der Agentur für Arbeit eine Betriebsnummer geben lassen, sobald er einen Angestellten bei sich beschäftigt. Zu diesem Zweck wendet sich der zukünftige Arbeitgeber immer an den Betriebsnummern-Service der Agentur für Arbeit. Näheres zum Verfahren und zur Anmeldung ergibt sich im Intranet unter https://www.arbeitsagentur.de/betrie...alles-wichtige. Außerdem muss sich der Budgetnehmer wegen der zu zahlenden Steuern beim Finanzamt zwecks Steuernummer anmelden. Damit geht auch die Verpflichtung einher, für die Arbeitnehmer Steuern zu berechnen und an das Finanzamt abzuführen.

            https://www.haufe.de/personal/haufe-...I11359329.html
            Zuletzt geändert von Sunflowers; 19.07.2019, 11:02.
            Liebe Grüße
            Sandra

            Kommentar


              #7
              Zitat von Skyline Beitrag anzeigen
              ... Ein Budgetnehmer ist kein Unternehmer. ...
              Ich zitiere aus der gestern von mir erwähnten PDF-Datei (https://www.lv-koerperbehinderte-bw.de/pdf/info-pb-steuer-sozialversicherung.pdf):

              "... Folgende zwei Arten eines Beschäftigungsverhältnisses sind denkbar:
              1. „Normales Beschäftigungsverhältnis“:
              Der behinderte Mensch muss als Arbeitgeber die Lohnsteuer, den Solidaritätszuschlag sowie ggf. die Kirchensteuer einbehalten und an das Finanzamt abführen. Hierfür hat er monatliche, vierteljährliche oder jährliche Lohnsteuer-Anmeldungen abzugeben, und er muss der beschäftigten Hilfsperson jährlich eine Lohnsteuerbescheinigung ausstellen.
              2. „Geringfügiges Beschäftigungsverhältnis“: sog. „Mini-Job“ mit einem Arbeitsentgelt bis 400 Euro / Monat
              Der behinderte Mensch muss als Arbeitgeber die pauschalen Steuern mit 2 % bzw. 20 % des Arbeitsentgelts übernehmen. ..."


              Alles Gute!

              Kommentar


                #8
                Meine Anfrage betrifft nicht das "Persönliche Budget" für die Anstellung von Assistenten sondern für die "Anstellung von Familienmitgliedern für die Häusliche Krankenpflege = hier Intensivpflege "!!!

                Es geht uns darum, fachlich korrekt festzustellen, ob
                - die Familienmitglieder im Rahmen des persönlichen Budgets für die Pflege bezahlt werden können / dürfen (wie in dem von mir angeführten Fall).

                Mir ist klar, dass man als Arbeitgeber immer alle Sozialleistungen und Steuern berechnen muss.
                Aber in diesem o.g. Fall, scheint die Familie dies eben nicht erledigt zu haben. Aber der Richter hat nur das Thema Steuerhinterziehung betrachtet.

                Im übrigen würde ich diese Aufgabe an ein Steuerberater-Büro oder dergleichen abgeben - die Kosten zahlen die Krankenkassen im Rahmen des Persönlichen Budgets.

                Uns geht es darum, ob hier jemand eine Fachliteraturstelle nennen könnte.

                Natürlich kann ich Haufe Fachliteratur kaufen und mich dort mühevoll durchlesen. Aber womöglich gibt es hier im Forum doch einen juristisch versierten Teilnehmer / Leser.
                Zuletzt geändert von Skyline; 24.07.2019, 16:22.

                Kommentar


                  #9
                  Dürfen auch Familienmitglieder vom Persönlichen Budget bezahlt werden

                  Der Vorteil des Persönlichen Budgets (PB) ist, dass der Budgetnehmer seine Assistenten selbst auswählen kann. Wenn gute Freunde oder ein Verwandter die Assistenz übernehmen möchte, ist dies durchaus möglich
                  Allerdings muss im Verwandtschaftskreis die Beistandspflicht beachtet werden. Folgende Personen unterliegen der Beistandspflicht und können daher nicht über das Persönliche Budget bezahlt werden:
                  • Kinder, die ein Elternteil pflegen
                  • Eltern, die ihr Kind pflegen
                  • Die Pflege von Ehepartnern.

                  Deshalb gilt: Wenn Verwandte ab dem 2. Verwandtschaftsgrad als Assistenten eingestellt werden, können auch diese vom Persönlichen Budget bezahlt werden.

                  Wird das Persönliche Budget vom Sozialamt bezahlt, ist es nur in Ausnahmefällen möglich, dass Familienmitglieder über das PB bezahlt werden. Dies ist jeweils Gegenstand einer Einzelfallprüfung.

                  Quelle: https://www.pflege-durch-angehoerige...liches-budget/

                  Genau so habe ich es gelernt,als ich vor ein paar Jahren meine Schulung zur Beraterin für Persönliche Assistenz absolviert habe.
                  Liebe Grüße
                  Sandra

                  Kommentar


                    #10
                    Zitat von Skyline Beitrag anzeigen
                    Meine Anfrage betrifft nicht das "Persönliche Budget" für die Anstellung von Assistenten sondern für die "Anstellung von Familienmitgliedern für die Häusliche Krankenpflege = hier Intensivpflege "!!! ...
                    Ich zitiere ein weiteres Mal aus der von mir bereits erwähnten Broschüre (https://www.lv-koerperbehinderte-bw.de/pdf/info-pb-steuer-sozialversicherung.pdf):

                    "Entsteht eine Steuerpflicht, wenn ein behinderter Mensch Familienangehörige gegen Bezahlung um Hilfe bittet?

                    Nein. Die steuerliche Erfassung von Einnahmen setzt das allgemeine Merkmal der Einkünfteerzielungsabsicht voraus. Deshalb führt nicht jede Einnahme zu einer Versteuerung. So fehlt es beispielsweise an einem Leistungsaustausch, wenn Familienangehörige im Rahmen des familiären Zusammenlebens untereinander Leistungen erbringen und Zahlungen empfangen. Zwar können auch Angehörige untereinander wie fremde Dritte Verträge mit steuerrechtlicher Wirkung abschließen (z.B. Mietverträge), dagegen sind aber Einnahmen und Ausgaben innerhalb der privaten Lebensgemeinschaft, die üblicherweise auf familienrechtlicher Grundlage oder auf der Grundlage einer nichtehelichen Wirtschaftsgemeinschaft erbracht werden, einkommenssteuerrechtlich unbeachtlich (Urteil des Bundesfinanzhofes vom 14.09.1999, BStBl. II Seite 776). Denn die zugrunde liegenden Leistungen werden regelmäßig nicht um des Entgelts willen, sondern allein aus familiären Gründen übernommen.
                    Aus dem gleichen Grund sind auch gelegentliche Zahlungen an eine Hilfsperson oder die gelegentliche Übernahme von Kosten für die Hilfsperson im Zusammenhang mit gemeinsamen Aktivitäten grundsätzlich nicht steuerpflichtig, soweit die Leistungen auf Seiten der Hilfsperson nicht offensichtlich um des Entgelts willen oder im Rahmen einer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit erbracht werden.
                    "

                    Alles Gute!

                    Kommentar


                      #11
                      Zitat von Blauracke Beitrag anzeigen

                      Ich zitiere ein weiteres Mal aus der von mir bereits erwähnten Broschüre (https://www.lv-koerperbehinderte-bw.de/pdf/info-pb-steuer-sozialversicherung.pdf):

                      "Entsteht eine Steuerpflicht, wenn ein behinderter Mensch Familienangehörige gegen Bezahlung um Hilfe bittet?

                      Nein. Die steuerliche Erfassung von Einnahmen setzt das allgemeine Merkmal der Einkünfteerzielungsabsicht voraus. Deshalb führt nicht jede Einnahme zu einer Versteuerung. So fehlt es beispielsweise an einem Leistungsaustausch, wenn Familienangehörige im Rahmen des familiären Zusammenlebens untereinander Leistungen erbringen und Zahlungen empfangen. Zwar können auch Angehörige untereinander wie fremde Dritte Verträge mit steuerrechtlicher Wirkung abschließen (z.B. Mietverträge), dagegen sind aber Einnahmen und Ausgaben innerhalb der privaten Lebensgemeinschaft, die üblicherweise auf familienrechtlicher Grundlage oder auf der Grundlage einer nichtehelichen Wirtschaftsgemeinschaft erbracht werden, einkommenssteuerrechtlich unbeachtlich (Urteil des Bundesfinanzhofes vom 14.09.1999, BStBl. II Seite 776). Denn die zugrunde liegenden Leistungen werden regelmäßig nicht um des Entgelts willen, sondern allein aus familiären Gründen übernommen.
                      Aus dem gleichen Grund sind auch gelegentliche Zahlungen an eine Hilfsperson oder die gelegentliche Übernahme von Kosten für die Hilfsperson im Zusammenhang mit gemeinsamen Aktivitäten grundsätzlich nicht steuerpflichtig, soweit die Leistungen auf Seiten der Hilfsperson nicht offensichtlich um des Entgelts willen oder im Rahmen einer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit erbracht werden.
                      "

                      Alles Gute!
                      Der Link scheint nicht zu funktionieren
                      Liebe Grüße
                      Sandra

                      Kommentar


                        #12
                        Ich versuche es nochmal:

                        Liebe Grüße
                        Sandra

                        Kommentar


                          #13
                          Zitat von Sunflowers Beitrag anzeigen
                          Hallo Sunflowers,
                          manche Browser können PDF-Dateien nicht darstellen. Dann muss man die angegebene Adresse (z.B. mit CTRL-C) kopieren, in die Kopfzeile des Browsers reinkopieren und auf "Return" drücken.
                          Dann wird die PDF-Datei in den "Download"-Ordner runtergeladen und kann von dort aus gelesen, ausgedruckt usw. werden.

                          Alles Gute!

                          Kommentar


                            #14
                            Zitat von Blauracke Beitrag anzeigen
                            Hallo Sunflowers,
                            manche Browser können PDF-Dateien nicht darstellen. Dann muss man die angegebene Adresse (z.B. mit CTRL-C) kopieren, in die Kopfzeile des Browsers reinkopieren und auf "Return" drücken.
                            Dann wird die PDF-Datei in den "Download"-Ordner runtergeladen und kann von dort aus gelesen, ausgedruckt usw. werden.

                            Alles Gute!
                            Guten Morgen Blauracke,

                            besten Dank für deine Anleitung, aber genau so habe ich es selbstverständlich auch durchgeführt, nachdem ein einfaches anklicken zu keinem Ergebnis führte. Weshalb ich die Homepage des Landesverbands öffnete und dieses PDF Dokuments suchte und den Link einfach nochmal hier veröffentlicht habe. Danach konnte man das Dokument einfach über den Link aufrufen.
                            Weshalb es bei deiner Verlinkung nicht funktionierte, weiß ich nicht.

                            Liebe Grüße
                            Sandra

                            Kommentar


                              #15
                              Die Höhe der gezahlten Leistungen weist eindeutig darauf hin, dass das Merkmal der Einkommenserzielung erfüllt ist, somit eine Steuerpflicht (übrigens auch auch eine Sozialabgabepflicht) gegeben ist. Es ist dann eindeutig keine Anerkennung für familiärer/nachbarschaftliche Hilfe, wenn die Leistung mit einem Satz in Höhe des marktüblichen Preises vergütet wird.
                              In diesem Fall war die Vergütung, die auch der Träger bewilligt hatte wohl als vollständiger Ersatz für die Aufgabe der beruflichen Tätigkeit der Angehörigen gedacht. Das bedeutet dann aber, dass in dem bewilligten Satz nicht nur das reine erzielbare Nettoeinkommen, sondern auch die im normalen Arbeitsverhältnis entstehenden Aufwendungen für Steuern, Sozialabgaben und weiterer Luhnnebenkosten enthalten ist (z.B. Rentenversichrung zu Verhinderung von pflegebedingter Altersarmut (die dann wieder durch Sozialleistungen ausgeglichen werden muss), Unfallversicherung usw.)
                              Insofern gelten die Pflegenden dann nicht mehr als"pflegende Angehörige" sondern als Arbeitnehmer der Gepflegten. Das entspricht dann dem Arbeitgebermodell.

                              In diesem Fall ist zudem, durch die intransparente Verteilung auf mehrere Konten eine Verschleierungsabsicht anzunehmen.
                              Wenn man dann wohl noch Steuerersparnisse und Wohnungsbauförderungen in Anspruch nehmen will, kann man nur sagen: "Die konnten den Hals wohl nicht voll genug bekommen"

                              Der Aspekt der Steuerpflichtigkeit wird im Strafverfahren vor dem Landgericht nicht näher beleuchtet. Das ist bereits vorher im Rechtsstreit mit dem Finanzamt, bzw. im Urteil vor dem Finanzhof erfolgt.
                              Um das genau zu beureilen braucht man also nicht das Strafurteil des Landgerichts, sondern das Urteil des Finanzhofes. Das muss doch schon einige Zeit vorliegen und das darauf ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung (gegen die Angehörigen und nicht gegen den Pflegebedürftigen) folgt auch wenn die Nachforderung gezahlt wird hätte den Beteiligten doch klar sein müssen.
                              In wieweit da noch Forderungen der Sozialversicherungsträger auf die Beteiligten (incl. dem Pflegebedürftigen) zukommen wird man sehen. Das Häuschen können die dann vergessen.
                              It's a terrible knowing what this world is about

                              Kommentar

                              Lädt...
                              X