Ich fragte das bay. Staatsministerium, ob ich zu meiner dementen Mutter, Alter 80++, 150 km entfernt wohnend in N, reisen kann zwecks Versorgung, sie hat Pflegegrad, ist stark betreuungsbedürftig und deswegen pflegebedürftig.
Darf ich die bayerische 15km-Grenze überschreiten???????????????????
Vorab: Meine Mutter hat noch keinen Impftermin erhalten - weil nicht im Pflegeheim wohnend, sondern in den eigenen 4-Wänden versorgt wird!!
Hier die Antwort:
Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
Servicestelle Gewerbemuseumsplatz 2 90403 Nürnberg (dort, wo der Menschenfreund? Söder herstammt)
Haidenauplatz 1
81667 München
herzlichen Dank für Ihre Nachricht vom 12.01.2021 an die Bayerische Staatskanzlei. Wir wurden als zuständiges Fachressort gebeten Ihnen zu antworten.
Unsere Rückmeldung ist aufgrund einer Vielzahl von Anfragen zum Thema Corona nicht immer zeitnah möglich.
Sie hatten nach den aktuellen Lockdown-Regelungen gefragt, gerne antworten wir Ihnen hierzu.
Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur den Angehörigen desselben Hausstands und einer weiteren Person sowie zugehörigen Kindern bis einschließlich drei Jahren erlaubt. Dies gilt in beide Richtungen: das heißt, es darf unabhängig von der Örtlichkeit eine haushaltsfremde Person bei einem Hausstand zu Besuch sein oder auch der andere Hausstand die haushaltsfremde Person besuchen. Unter einem Hausstand sind sämtliche Personen zu verstehen, die faktisch dauerhaft zusammenleben.
Die Regelung stellt eine Verschärfung der bisherigen Kontaktbeschränkung in § 4 der 11. BayIfSMV dar. Dies gilt in zwei Punkten:
Eine weitere Ausnahme ist für die wechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung von Kindern unter 14 Jahren in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften vorgesehen. Diese ist dann zulässig, wenn sie Kinder aus höchstens zwei Hausständen umfasst.
Die Regelung zur nächtlichen Ausgangssperre in § 3 der 11. BayIfSMV besteht weiterhin. Diesbezüglich ändert sich die Rechtslage nicht.
Mit freundlichen Grüßen und besten Wünschen für Ihre Gesundheit
Anmerkung skyline - das muss ich nochmal lesen - man folge dem Link, dann muss man noch anderes im Internet aufrufen um es wirklich rechtlich sicher zu verstehen
- welche eine Antwort!
also lese ich zusätzlich: https://www.gesetze-bayern.de/Conten...ookieSupport=1
Also - ich rief nun mal wieder die örtliche Polizei-Dienststelle an - zur Absicherung - , mit dem sofortigen Ergebnis:
Mein Anliegen wäre nun ein sogenannter "trifftiger Grund" um meine Heimatadresse zu verlassen und die 15km Grenze zu überschreiten!!!
Oh, lala!
Darf ich die bayerische 15km-Grenze überschreiten???????????????????
Vorab: Meine Mutter hat noch keinen Impftermin erhalten - weil nicht im Pflegeheim wohnend, sondern in den eigenen 4-Wänden versorgt wird!!
Hier die Antwort:
Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
Servicestelle Gewerbemuseumsplatz 2 90403 Nürnberg (dort, wo der Menschenfreund? Söder herstammt)
Haidenauplatz 1
81667 München
herzlichen Dank für Ihre Nachricht vom 12.01.2021 an die Bayerische Staatskanzlei. Wir wurden als zuständiges Fachressort gebeten Ihnen zu antworten.
Unsere Rückmeldung ist aufgrund einer Vielzahl von Anfragen zum Thema Corona nicht immer zeitnah möglich.
Sie hatten nach den aktuellen Lockdown-Regelungen gefragt, gerne antworten wir Ihnen hierzu.
Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur den Angehörigen desselben Hausstands und einer weiteren Person sowie zugehörigen Kindern bis einschließlich drei Jahren erlaubt. Dies gilt in beide Richtungen: das heißt, es darf unabhängig von der Örtlichkeit eine haushaltsfremde Person bei einem Hausstand zu Besuch sein oder auch der andere Hausstand die haushaltsfremde Person besuchen. Unter einem Hausstand sind sämtliche Personen zu verstehen, die faktisch dauerhaft zusammenleben.
Die Regelung stellt eine Verschärfung der bisherigen Kontaktbeschränkung in § 4 der 11. BayIfSMV dar. Dies gilt in zwei Punkten:
- Kinder unter 14 Jahren, die einem Hausstand angehören, werden künftig mitgezählt. Außer Betracht bleiben jedoch weiterhin Kinder mit einem Alter bis einschließlich drei Jahren
- Die bisherige Regelung dazu, dass ein weiterer Hausstand besucht werden darf, sofern die Personenzahl von 5 nicht überschritten wird, gilt nicht fort. Zwei Hausstände, die beide aus mehr als einer Person bestehen, dürfen sich vorerst nicht mehr treffen.
Eine weitere Ausnahme ist für die wechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung von Kindern unter 14 Jahren in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften vorgesehen. Diese ist dann zulässig, wenn sie Kinder aus höchstens zwei Hausständen umfasst.
Die Regelung zur nächtlichen Ausgangssperre in § 3 der 11. BayIfSMV besteht weiterhin. Diesbezüglich ändert sich die Rechtslage nicht.
Mit freundlichen Grüßen und besten Wünschen für Ihre Gesundheit
Anmerkung skyline - das muss ich nochmal lesen - man folge dem Link, dann muss man noch anderes im Internet aufrufen um es wirklich rechtlich sicher zu verstehen
- welche eine Antwort!
also lese ich zusätzlich: https://www.gesetze-bayern.de/Conten...ookieSupport=1
Also - ich rief nun mal wieder die örtliche Polizei-Dienststelle an - zur Absicherung - , mit dem sofortigen Ergebnis:
Mein Anliegen wäre nun ein sogenannter "trifftiger Grund" um meine Heimatadresse zu verlassen und die 15km Grenze zu überschreiten!!!
Oh, lala!