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Pflegestufe bei ALS

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    Pflegestufe bei ALS

    Hallo,
    ich bin neu hier und bräuchte euren Rat. Meine Mutter (62) ist seit ca. einem Jahr an ALS erkrankt. Inzwischen hat sie Probleme beim Laufen, Sprechen und ihre Arme und Hände kann sie kaum noch gebrauchen. D.h. ich bzw. ab und zu eine Haushaltshilfe helfen ihr beim Waschen, Duschen, Zähne putzen, kämmen, essen, Toilettengang, anziehen, Haushalt und , und , und... Ich hab das Gefühl, sie kann fast gar nichts mehr alleine, klar, so ohne Hände...! Trotzdem hat uns die Versicherung nur Pflegestufe 1 anerkannt und auch der Einspruch mit erneutem Pflegetagebuch hat nichts gebracht. Ich frage mich wirklich, wie man denn auf die 120 Minuten Pflegezeit am Tag kommen soll, da ich schon für alle Hilfen die höchste akzeptierte Zeitangabe gemacht habe und dennoch nur auf ca. 90 Minuten Pflege komme. Habt ihr ähnliche Erfahrungen gemacht? Meine 84-jährige Tante, die eigentlich nur Hilfe beim Waschen und Haushalt braucht, hat auch Pflegestufe 1 und ich finde das so ungerecht. Da hat man schon soviele Sorgen um den Patienten, dann muss man sich auch noch mit der Krankenkasse rumärgern. Ist übrigens die Barmer. Ich bin ja mal gespannt, wie wir unseren Badumbau bezuschusst kriegen, da sie bald nicht mehr nach oben kommen wird und daher unten ein Bad braucht.
    Ich danke euch für eure Antworten und finde es übrigens total klasse, dass man hier Hilfe bekommt.
    Liebe Grüße...

    #2
    Hallo,

    hmm, ich denke, hier hilft hauptsächlich immer wieder schriftlich beantragen und eine neue Begutachtung durch den MdK verlangen.

    Oder schaltet doch mal einen offiziellen Pflegedienst ein. Momentan weiss ich nicht, ob man bei Pflegestufe 1 und Erhalt von Pflegegeld sowieso 2 mal im Jahr einen Besuch eines offiziellen Pflegedienstes nachweisen muss, oder ob das erst ab Pflegestufe 2 gilt.

    Das Problem ist, dass die meisten Schreibtischtäter bei den Krankenkassen keine Ahnung von den wirklichen Verhältnissen, geschweige denn von ALS haben, also immer hartnäckig bleiben.

    Wir sind bei der TK und da gab es überhaupt keine Probleme bei der Einstufung in die Pflegestufe 2, wir mussten jetzt leider die Pflegestufe 3 beantragen, mal schauen, wie es da wird.

    Viele Grüsse,

    Jörg

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      #3
      Hallo,
      ich bin sofort in die Pflegestufe 2 gekommen, habe aber sofort Widerspruch eingelegt, weil mir klar war dass ich in ein paar Monaten vielleicht schon, noch weniger allein kann und ich immer mehr Hilfe benötigen werde.
      Ich kann nur zum Widerspruch raten und notfalls mit einem Anwalt drohen.
      Vielleicht beantwortet Dir dieser Link auch noch einige Fragen?


      Gruß Wolfgang
      Zuletzt geändert von Wolfgang !; 06.08.2008, 17:32.
      Die Zeit ist schlecht? Wohlan. Du bist da, sie besser zu machen.
      Thomas Carlyle


      Hast Du unsere Hilfsmittellinkliste schon gesehen?
      Augensteuerung Quick Glance TM4 Teil 1 - Augensteuerung Quick Glance TM4 Teil 2[/B]

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        #4
        Hallo alle zusammen,

        mein Mann ist auch bei der TK und hat auf Anhieb Pflegestufe 3 gekriegt. Schaltet einen Pflegedienst ein, legt Widerspruch ein und beantragt am besten sofort die Neubegutachtung!!!!

        Den Zuschuss für den Badumbau solltet Ihr auch so schnell wie möglich beantragen. Das ist eine Leistung der Pflegekasse, die aber in aller Regel nur einen Pauschalbetrag zahlt (ca. 2.500,-). Ausserdem kann es sein, dass Ihr mit dem Baubeginn bis zur Bewilligung warten müsst und dann auch erst nach Bauabschluss gezahlt wird. Mach Dich unbedingt bei der Pflegekasse kundig!
        Viel Glück!

        Ilse

        Kommentar


          #5
          Pflegestufe

          Vielen Dank für eure Antworten. Ich werd morgen gleich mal einen Pflegedienst kontaktieren. Und dann muss halt wieder der medizinische Dienst kommen. Die Frau vom MdK, die bei uns war, war leider sehr kühl, wollte z.B. wissen, ob sie sie sich noch runterbeugen und ihre Füße berühren kann. Super, was bringt das, wenn sie sich aber trotzdem weder Schuhe anziehen oder binden kann. Vielleicht kommt ja diesmal jemand verständnisvolleres. Der Badumbau ist auch schon beantragt; wir warten jetzt halt, bis sich die Barmer sich meldet.
          Noch eine Frage. Wenn ich jetzt einen Schwerbehindertenausweis beantrage, mit welchen Prozenten kann ich denn da rechnen?
          Nochmals danke,
          Sabine

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            #6
            Pflegestufe bei ALS

            Mein Man bekam 100% und die Befreiung der GEZ nur durch die Diagnosestellung

            Kommentar


              #7
              Guten Abend zusammen,

              Diffinition der Pflegestufe:

              Pflegestufe 1= erheblich pflegebedürftig, soll heißener Hilfebedarf für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung muß pro Tag mindestens 1.5 Stunden betragen, wobei auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen müssen.

              Pflegestufe 2= schwer pflegebedürftig, soll heißen: Der Hilfebedarf für die
              Grundpflege und die hauswirschaftliche Versorgung muß pro Tag mindestens 3 Stunden betragen, wobei auf die Grundpflege mindestens 2 Stunden entfallen müssen.

              Pflegestufe 3= schwerst pflegebedürftig, soll heißen: Der Hilfebedarf für die Grundpflege und die hauswirschaftliche Versorgung muß pro Tag mindestens 5 Stunden betragen, wobei auf die Grundpflege mindestens 4 Stunden entfallen müssen.

              Darüber hinaus gibt es noch besondere Härtefälle.

              So steht es im Pflegeversicherungsgesetz.


              Ergänzend will ich darauf hinweisen, daß es die Informationsbroschüre der
              DGM gibt. Diese gibt gerade für die ALS-Erkrankten wertvolle Hinweise, u.a. auch zu dem Umgang mit Behörden.

              Der Extrakt aus diesem Heft ist: Rechtzeitig Anträge über Anträge stellen. Widerspruch einlegen, ggf das Klageverfahren beantragen.

              Wir sind dieser Empfehlung gefolgt und haben letztendlich alles bekommen.

              Natürlich muß man hier immer den Einzelfall sehen. Eine Pauschalierung ist
              unangebracht. So kann man nicht davon ausgehen, daß man vom Versorgungsamt gleich die 100%ige Schwerbehinderung bekommt.
              Meine Ehefrau ist über 60%, 80% auf 100% binnen 2 Jahren gekommen.

              Auch ist es eine Glücksache, wenn man von den Rundfunkgebühren befreit wird.

              Da ist das Problem am allergrößten. Denn die GEZ entscheidet
              nach der Bedürftigkeit, daß heißt: bedürftig ist der, der Sozialhilfeleistungen bzw. Hartz IV erhält nach den entsprechenden Gestzen erhält. Der gleiche Versicherte, der ebenfalls ALS hat, aber nach dem Pflegeversicherungsgesetz behandelt wird hat vom Grundsatz her gar keinen Anspruch auf die Rundfunkgebührenbefreiung.

              Hier muß gesagt werden, obwohl es erkennbar die gleichen Gesetzesvorschriften sind- nur das eine heißt Bundessozialhilfegesetz und das andere heißt Pflegeversicherungsgesetz- werden unterschiedliche Maßstäbe gesetzt. Eine Rundfunkgebührenbefreiung ist immer eine Goodwillentscheidung des einzelnen Sachbearbeiters. Im Widerspruchs-
              geschweige im Klageverfahren hätte man, wenn man nach dem Pflegever-sicherungsgesetz behandelt wird kaum eine Chance von den Gebühren befreit zu werden.

              Für weitere Fragen in diesem Zusammenhang stehe ich Euch gerne zur
              Verfügung.

              Dir Bengelchen kann ich nur raten , wenn möglich unter Mithilfe eines Pflgedienstes den Klageweg zu bestreiten.

              Unabhängig davon, wie auch die DGM empfiehlt so schnell wie möglich
              einen Höherstufungsantrag zustellen. Mit diesem Antrag solltest Du auch
              gleichzeitig den Antrag beim Versorgungsamt stellen.

              Immer im Hinterkopf haben, daß es eine schleichende Erkrankung ist und
              daß es morgen onder in zwei Tagen schon wieder schlechter sein kann.

              Ausschlaggebend ist das Antragsdatum.

              Auch beantrage falls erforderlich frühzeitig die Hilfsmittel. Dienen ja
              letztendlich auch Dir zur Erleichterung. Einlegerahmen für das Bett, wird
              da ja eine Pflegestufe vorliegt duch die Pflegekasse bezahlt. Ebenso ein
              Badewannensitz oder Sprachcomputer.Wie auch immer. Beantrage auch
              frühzeitig die Befreiung von gesetzlichen Zuzahlungen.

              Ich hoffe, ich konnte Dir einige Hinweise geben.

              Wünsche Dir viel Erfolg und alles Gute


              Knut

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                #8
                Im Übrigen habe ich noch vergessen darauf hinzuweisen, daß Du Dir ggf. von Deinem Hausarzt Pflegehilfsmittel verschreiben läßt. Mtl. Betrag= 31 EURO. Wir haben über diese Position unsere Unterlagen bekommen.

                Schönen Abend noch.


                Knut

                Kommentar


                  #9
                  Zitat von bengelchen Beitrag anzeigen
                  Vielen Dank für eure Antworten. Ich werd morgen gleich mal einen Pflegedienst kontaktieren. Und dann muss halt wieder der medizinische Dienst kommen. Die Frau vom MdK, die bei uns war, war leider sehr kühl, wollte z.B. wissen, ob sie sie sich noch runterbeugen und ihre Füße berühren kann. Super, was bringt das, wenn sie sich aber trotzdem weder Schuhe anziehen oder binden kann. Vielleicht kommt ja diesmal jemand verständnisvolleres. Der Badumbau ist auch schon beantragt; wir warten jetzt halt, bis sich die Barmer sich meldet.
                  Noch eine Frage. Wenn ich jetzt einen Schwerbehindertenausweis beantrage, mit welchen Prozenten kann ich denn da rechnen?
                  Nochmals danke,
                  Sabine
                  Hallo nochmal,

                  das mit den Prozenten hängt vom Versorgungsamt ab. Schickt alle Unterlagen und Arztberichte mit dem Antrag mit. Meine Frau hatte zuerst 90%, allerdings ohne Merkzeichen "aG" (aussergewöhnlich gehbehindert, wichtig für den Parkausweis für's Auto). Nach Widerspruch hat sie das Merkzeichen aG dann bekommen. Bei der Neueinstufung vor drei Wochen hat sie dann 100% bekommen.

                  Viele Grüsse,

                  Jörg

                  Kommentar


                    #10
                    Windmühlen

                    Hallo Sabine,

                    es sind noch viele interessante Tipps in diesem Forum vorhanden.
                    Wenn es Deine Zeit erlaubt, geh mal mit dem Suchbegriff "Pflegestufe" über die Suchen-Funktion an die Sache heran.
                    Es macht schon traurig, dass es kein einheitliches Vorgehen der verschiedenen Stellen gibt und jede(r) den Kampf mit den Behörden neu für sich führen muss.
                    carpe diem
                    Schlafen kannst Du noch genug

                    Kommentar


                      #11
                      Welche Pflegestufe ist die beste ?

                      Hallo Ihr alle,
                      ich möchte dieses Thema nochmal aufgreifen und fragen, welche Pflegestufe in welchem Stadium die beste ist.
                      In meinem jetzt neunjährigem Verlauf war ich immer bemüht eine möglichst hohe Pflegestufe zu erhalten.
                      Seit vorigem Jahr August werde ich nun 24 Std. über Trachealkanüle zwangsbeatmet und auch 24 Std. gepflegt (Behandlungspflege). Für die Grundpflege hatte ich Härtefall beantragt, was natürlich abgelehnt wurde. Ich sollte sogar auf Stufe 2 runtergestuft werden, wogegen ich natürlich Einspruch erhob. Hat auch geklappt - bin wieder auf Stufe 3.
                      Und nun kommt das Beste. Bei der 24 Std.-Pflege muss ich für die Grundpflege einen Eigenanteil zahlen, der größer wird, je höher die Pflegestufe ist. Es wurde mir vom Pflegedienst - natürlich erst im Nachhinein - gesagt, dass ich die Stufe 2 hätte akzeptieren sollen.

                      Ich würde mich freuen, wenn Ihr mir Eure Erfahrungen mitteilen würdet.

                      Lieben Gruß an alle von Gerd.

                      Kommentar


                        #12
                        Hallo Gerd,
                        in der Pflegestufe 3 + Härtefall werden für ambulante Sachleistungsbeträge von Pflegediensten 1918,- Euro von der Pflegekasse gezahlt oder ein Pflegegeld ab 1. 7. 2008 von 675 Euro, wenn die Angehörigen pflegen. Es gibt noch zusätzliche Leistungen für „erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz“ in Zukunft in zwei Stufen von 1200 Euro und 2400 Euro jährlich. Alles was darüber hinaus geht muss man entweder aus der eigenen Tasche bezahlen oder man kommt bei den nötigen Voraussetzungen die Mehrkosten teilweise oder ganz vom Sozialamt bezahlt.
                        In allen Fällen gibt es eine maximale Höchstsumme von Grundpflege und Pflegestufe.
                        In manchen Städten wird das „persönliche Assistenz-Budget-Modell“ praktiziert, dies wird über das Sozialamt nach bestimmten finanziellen Voraussetzungen bezuschusst.
                        Ich verstehe nicht, welchen Vorteil Du von einer Zurückstufung in Stufe 2 hättest.
                        Einen lieben Gruss
                        Uschi


                        Hier ein Link zur Pflegestufe 3 plus Härtefallregelung wegen Schwerstpflegebedürftigkeit:


                        Nächtlicher Hilfebedarf
                        "Eine Versorgung "rund um die Uhr" liegt vor, wenn konkreter Hilfebedarf aus dem grundpflegerischen Bereich jederzeit gegeben ist und Tag (06.00 Uhr – 22.00 Uhr) und Nacht (22.00 Uhr – 06.00 Uhr) anfällt. Ein nächtlicher Grundpflegebedarf liegt vor, wenn der Hilfebedarf "rund um die Uhr" zu verschiedenen Tageszeiten und zusätzlich regelmäßig mindestens einmal zur Nachtzeit anfällt/anfallen würde (bei defizitärer Pflege). Der nächtliche Hilfebedarf muss also prinzipiell jeden Tag auftreten; so weit an wenigen einzelnen Tagen im Laufe eines Monats eine solche Hilfe nicht geleistet werden muss, ist dies allerdings unschädlich. Nächtlicher Grundpflegebedarf kann im Rahmen dieser Regel ausnahmsweise auch dann anerkannt werden, wenn in den letzten vier Wochen einmal oder höchstens zweimal in der Woche nächtliche Hilfeleistungen nicht anfielen und Hilfebedarf mindestens in diesem Umfang voraussichtlich auf Dauer bestehen wird. Die ständige Einsatzbereitschaft (Rufbereitschaft) der Pflegeperson/-en reicht allein nicht aus, um einen nächtlichen Grundpflegebedarf im Sinne des SGB XI zu begründen. Eine nur gelegentlich anfallende Hilfe reicht auch dann nicht aus, wenn zusätzlich die ständige Einsatzbereitschaft einer Hilfsperson erforderlich ist. Eine gezielte Verlagerung der Hilfeleistung in die Nacht rechtfertigt nicht die Anerkennung als nächtlicher Hilfebedarf; maßgebend ist der individuell notwendige Grundpflegebedarf des Pflegebedürftigen. Es ist besonders wichtig, dass der Gutachter die diesbezüglichen Angaben auf ihre Plausibilität prüft (z. B. anhand der Pflegedokumentation 
oder eventuell vorhandener längerfristiger Aufzeichnungen über den Pflegeverlauf)."*

                        Quelle: "Richtlinien der Spitzenverbände der Pflegekassen zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit nach dem XI. Buch des Sozialgesetzbuches" (BRi), veröffentlicht im August 2006 vom MDS, Essen, Seite 47
                        Hier der Link zur Grundpflege:

                        Grundpflege
                        Zur Grundpflege im Sinne der Pflegeversicherung gehört
                        "- im Bereich der Körperpflege
                        1. das Waschen,
                        2. das Duschen,
                        3. das Baden,
                        4. die Zahnpflege,
                        5. das Kämmen,
                        6. das Rasieren,
                        7. die Darm- oder Blasenentleerung

                        - im Bereich der Ernährung
                        8. das mundgerechte zubereiten der Nahrung,
                        9. die Aufnahme der Nahrung

                        - im Bereich der Mobilität
                        10. Aufstehen und Zu-Bett-Gehen,
                        11. An- und Auskleiden,
                        12. Gehen,
                        13. Stehen,
                        14. Treppensteigen,
                        15. Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung"

                        Quelle: "Richtlinien der Spitzenverbände der Pflegekassen zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit nach dem XI. Buch des Sozialgesetzbuches"
veröffentlicht vom MDS (Essen) im August 2006, Seite 139f
                        Pflegeerschwerende Faktoren:


                        Die Pflege erschwerende oder erleichternde Faktoren
                        Die Pflege erschwerende Faktoren
                        Die nachfolgend beispielhaft aufgeführten Faktoren können die Durchführung der Pflege bei den gesetzlich definierten Verrichtungen erschweren bzw. verlängern: 
• Körpergewicht über 80 kg 
• Kontrakturen/Einsteifung großer Gelenke/Fehlstellungen der Extremitäten 
• hochgradige Spastik, z. B. bei Hemiplegien und Paraparesen 
• einschießende unkontrollierte Bewegungen 
• eingeschränkte Belastbarkeit infolge schwerer kardiopulmonaler Dekompensation mit Orthopnoe und ausgeprägter zentraler und peripherer Zyanose sowie peripheren Oedemen 
• Erforderlichkeit der mechanischen Harnlösung oder der digitalen Enddarmentleerung 
• Schluckstörungen/Störungen der Mundmotorik, Atemstörungen 
• Abwehrverhalten/fehlende Kooperation mit Behinderung der Übernahme(z. B. bei geistigen Behinderungen/psychischen Erkrankungen) 
• stark eingeschränkte Sinneswahrnehmung (Hören, Sehen) 
• starke therapieresistente Schmerzen 
• pflegebehindernde räumliche Verhältnisse 
• zeitaufwendiger Hilfsmitteleinsatz (z. B. bei fahrbaren Liftern/Decken-, Wand-Liftern) 

• Verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen die aus medizinisch-pflegerischen Gründen regelmäßig und auf Dauer 
o untrennbarer Bestandteil der Hilfe bei den in § 14 Abs. 4 SGB XI genannten Verrichtungen der Grundpflege sind oder 
o objektiv notwendig im unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit diesen Verrichtungen vorgenommen werden müssen. 
Ausgangspunkt für die Bewertung verrichtungsbezogener krankheitsspezifischer Pflegemaßnahmen ist der Hilfebedarf bei der jeweiligen Verrichtung der Grundpflege nach § 14 Abs. 4 SGB XI. 
Verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen stellen für sich allein gesehen keine Verrichtungen des täglichen Lebens dar und können deshalb nur dann berücksichtigt werden, wenn sie bei bestehendem Hilfebedarf bei den Verrichtungen der Grundpflege nach § 14 Abs. 4 SGB XI zusätzlich notwendig sind. 
Nur dann sind verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen im Sinne eines Erschwernisfaktors bei der Feststellung des individuellen zeitlichen Hilfebedarfs für die jeweilige Verrichtung, ungeachtet der leistungsrechtlichen Konsequenzen, zu erfassen. 
Der Zeitaufwand für die Grundpflege einschließlich verrichtungsbezogene(r) krankheitsspezifische(r) Pflegemaßnahmen ist als Summenwert für die jeweilige(n) Verrichtung(en) darzustellen. Der auf die jeweilige verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahme entfallende Zeitaufwand ist gesondert auszuweisen. 
Es genügt hier die einmalige explizite Begründung des Mehraufwandes mit Angabe der betroffenen Verrichtung(en) (unter Punkt 4.3 "Mobilität" zu "Die Pflege erschwerende oder erleichternde Faktoren" des Formulargutachtens).
                        Die Pflege erleichternde Faktoren
                        Die nachfolgend beispielhaft aufgeführten Faktoren können die Durchführung der Pflege bei den gesetzlich definierten Verrichtungen erleichtern bzw. verkürzen: 
• pflegeerleichternde räumliche Verhältnisse 
• Hilfsmitteleinsatz 
Es genügt hier die einmalige explizite Begründung des Minderaufwandes mit Angabe der betroffenen Verrichtung(en) (unter Punkt 4.3 "Mobilität" zu "Die Pflege erschwerende oder erleichternde Faktoren" des Formulargutachtens). 


                        Quelle: "Richtlinien der Spitzenverbände der Pflegekassen zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit nach dem XI. Buch des Sozialgesetzbuches", veröffentlicht vom MDS im August 2006, Seite 108f
                        Es ist nicht zu wenig Zeit, die wir haben, sondern es ist zuviel Zeit, die wir nicht nutzen.
                        Lucius Annaeus Seneca
                        Mein 1. Buch über PLS / ALS ist auch als E- Book erhältlich: http://www.schulz-kirchner.de/bueche...kt-e-book.html
                        und nach meinem Signaturspruch: am 2. Buch arbeite ich noch momentan.

                        Kommentar


                          #13
                          Hallo Uschi,
                          ich danke Dir für die vielen Informationen. Aber so umfangreich stellt sich mir das Problem nicht dar.
                          Für mich sieht das so aus, dass ich lt. Pflegevertrag einen Eigenanteil von 19% der Kosten für die Grundpflege zahlen muss. Und diese Kosten sind weitaus höher, als der von der Pflegekasse vorgesehene Satz von 1470 Euro. (Das kennt man ja auch von Pflegeheimen.)
                          Das heißt, je höher die Pflegestufe, desto höher mein Eigenanteil. Der wird zwar momentan vom Sozialamt bezahlt, aber sobald meine Frau einen unterbezahlten Job annehmen muss, müssen wir den Eigenanteil selbst bezahlen. Wenn es ganz dumm kommt, fordert das Sozialamt bereits gezahlte Beträge zurück, weil die sagen, das wäre ein Darlehen gewesen. Und wer soll das bezahlen ? Wir können das nicht.
                          Daher bin ich der Meinung, eine niedrige Pflegestufe ist bei 24 Std.-Pflege besser, denn den Rest des Tages zahlt dann die Krankenkasse als Behandlungspflege.
                          Könnt Ihr das nachvollziehen ?
                          Gruß von Gerd.

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                            #14
                            Hallo Gerd,
                            so wie ich das verstehe, kommt es natürlich auf Deinen abgeschlossenen Vertrag an. Ich würde mich mal bei einem Steuerberater beraten lassen, ob Du wirklich verpflichtest bist das Geld vom Sozialamt als Darlehen NACHTRÄGLICH zurückzahlen zu müssen, wenn Deine Frau jetzt erst wieder anfängt arbeiten zu gehen.
                            Einen lieben Gruss
                            Uschi

                            Hier noch mal übersichtlich die Kostenschwerpunkte:

                            Krankenpflege - Schwerpunkt:
                            Kostenübernahmeregelung für gesetzlich versicherte Personen
                            Gesetzlich versicherte Personen haben gegenüber ihrer Krankenkasse einen Anspruch auf die Erstattung der Kosten durch ihre Krankenkasse. Im Rahmen der jeweils aktuellen gesetzlichen Bestimmungen kann die gesetzliche Krankenkasse einen Eigenanteil zur Krankenpflege ausweisen, den das Mitglied selbst zu tragen hat.
                            Kostenübernahmeregelung für privat versicherte Personen
                            Privat versicherte Personen haben gegenüber ihrer Krankenkasse einen Anspruch auf die Erstattung der Kosten durch ihre Krankenkasse. Im Rahmen der jeweils gesetzlich oder vertraglich vereinbarten Bestimmungen kann die private Krankenkasse einen Eigenanteil zur Krankenpflege ausweisen, den das Mitglied selbst zu tragen hat.

                            Grundpflege - Schwerpunkt:
                            Kostenübernahmeregelung für gesetzlich und privat versicherte Personen
                            Gesetzlich und privat versicherte Personen haben gegenüber ihrer Pflegekasse einen Anspruch auf die Erstattung der Kosten bis zur Höhe der gesetzlich festgelegten Höchstbeträge, die in Abhängigkeit zu der zuerkannten Pflegestufe stehen. Die Investitionskosten werden generell nicht von der Pflegekasse übernommen.
                            Für privat versicherte Personen können höhere Eigenanteile entstehen, wenn der jeweilige Versicherungsvertrag dies vorsieht.

                            Weiterführende Versorgung - Schwerpunkt:
                            Kostenübernahmeregelung
                            Die vollständige oder anteilige Kostenübernahme durch das zuständige Grundsicherungs und Sozialamt ist abhängig von den individuellen Einkommensverhältnissen. Eine entsprechende Prüfung durch das Amt erfolgt nach Antragstellung durch den betroffenen Personenkreis.
                            Im Rahmen der gesetzlichen Regelungen kann sich auch die zuständige Pflegekasse an den Kosten beteiligen (§ 45 b Sozialgesetzbuch Band XI – Niedrigschwelliges Versorgungsangebot).

                            Hauswirtschaftliche Versorgung -Schwerpunkt:
                            Kostenübernahmeregelung
                            Die vollständige oder anteilige Kostenübernahme durch das zuständige Grundsicherungs und Sozialamt ist abhängig von den individuellen Einkommensverhältnissen. Eine entsprechende Prüfung durch das Amt erfolgt nach Antragstellung durch den betroffenen Personenkreis.
                            Es ist nicht zu wenig Zeit, die wir haben, sondern es ist zuviel Zeit, die wir nicht nutzen.
                            Lucius Annaeus Seneca
                            Mein 1. Buch über PLS / ALS ist auch als E- Book erhältlich: http://www.schulz-kirchner.de/bueche...kt-e-book.html
                            und nach meinem Signaturspruch: am 2. Buch arbeite ich noch momentan.

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                              #15
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                              ich danke Dir für die vielen Informationen. Die werde ich mal mit meiner Frau durcharbeiten. Vieleicht hilft uns das bei unseren nächsten Schritten.
                              Nochmal vielen Dank
                              und lieben Gruß von Gerd.

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