Artikel aus der Badischen Zeitung vom 12.03.2009
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Mobilität als Grundrecht
Von unserem Korrespondenten
Christian Rath
KARLSRUHE. Das Bundesverfassungsgericht hat einer gelähmten Frau den Weg zu einem mundgesteuerten Elektro-Rollstuhl geebnet. Ein entsprechender Eilbeschluss der Karlsruher Richter wurde gestern veröffentlicht.
Die 48-jährige Frau aus dem Ruhrgebiet leidet an der Nervenkrankheit ALS und ist nahezu vollständig gelähmt. Sie lebt mit ihrem Ehemann in der eigenen Wohnung. Wenn dieser nicht da ist, muss sie mit ihrem Schieberollstuhl an der Stelle verharren, an der sie „abgestellt“ wurde.
Die Frau beantragte deshalb bei ihrer Krankenkasse einen Elektrorollstuhl mit Mundsteuerung, was die Kasse ablehnte. Auch die Sozialgerichte lehnten ihre Eilanträge zunächst ab. Erst müsse geklärt werden, ob die Frau mit dem Rollstuhl in der Wohnung überhaupt umgehen könne, denn bei einem Unfall sei sie hilflos. Das Landessozialgericht bezweifelte sogar, ob die Fortbewegung in der eigenen Wohnung überhaupt ein Grundbedürfnis des täglichen Lebens sei.
Hiergegen legte die Frau Verfassungsbeschwerde ein. Sie sei schnellstmöglich auf den Spezialrollstuhl angewiesen. Vor der Entscheidung in der Hauptsache werde sie vermutlich sterben. Die Verweigerung des Rollstuhls degradiere sie zu einem Objekt, das sich nicht selbstständig fortzubewegen brauche.
Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Eilverfahren der Frau jetzt Recht gegeben. Der Zwang zum Verharren in einer Situation der Hilflosigkeit beeinträchtige die Persönlichkeitsrechte der Frau. Es gehöre zu den Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein, einen Rest an Mobilität zu erhalten.
Jetzt muss das Sozialgericht Duisburg neu über den Eilantrag der Frau entscheiden. Wie von ihr angeboten, kann sie dabei an einem Leihgerät beweisen, dass sie einen Elektrorollstuhl sicher steuern kann.
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Mobilität als Grundrecht
Von unserem Korrespondenten
Christian Rath
KARLSRUHE. Das Bundesverfassungsgericht hat einer gelähmten Frau den Weg zu einem mundgesteuerten Elektro-Rollstuhl geebnet. Ein entsprechender Eilbeschluss der Karlsruher Richter wurde gestern veröffentlicht.
Die 48-jährige Frau aus dem Ruhrgebiet leidet an der Nervenkrankheit ALS und ist nahezu vollständig gelähmt. Sie lebt mit ihrem Ehemann in der eigenen Wohnung. Wenn dieser nicht da ist, muss sie mit ihrem Schieberollstuhl an der Stelle verharren, an der sie „abgestellt“ wurde.
Die Frau beantragte deshalb bei ihrer Krankenkasse einen Elektrorollstuhl mit Mundsteuerung, was die Kasse ablehnte. Auch die Sozialgerichte lehnten ihre Eilanträge zunächst ab. Erst müsse geklärt werden, ob die Frau mit dem Rollstuhl in der Wohnung überhaupt umgehen könne, denn bei einem Unfall sei sie hilflos. Das Landessozialgericht bezweifelte sogar, ob die Fortbewegung in der eigenen Wohnung überhaupt ein Grundbedürfnis des täglichen Lebens sei.
Hiergegen legte die Frau Verfassungsbeschwerde ein. Sie sei schnellstmöglich auf den Spezialrollstuhl angewiesen. Vor der Entscheidung in der Hauptsache werde sie vermutlich sterben. Die Verweigerung des Rollstuhls degradiere sie zu einem Objekt, das sich nicht selbstständig fortzubewegen brauche.
Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Eilverfahren der Frau jetzt Recht gegeben. Der Zwang zum Verharren in einer Situation der Hilflosigkeit beeinträchtige die Persönlichkeitsrechte der Frau. Es gehöre zu den Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein, einen Rest an Mobilität zu erhalten.
Jetzt muss das Sozialgericht Duisburg neu über den Eilantrag der Frau entscheiden. Wie von ihr angeboten, kann sie dabei an einem Leihgerät beweisen, dass sie einen Elektrorollstuhl sicher steuern kann.
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