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Bewilligung von Hilfsmitteln.

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    Bewilligung von Hilfsmitteln.

    Liebe Forumsteilnehmer,
    ich hätte aus gegebenem Anlass eine dringliche Frage. Gibt es eine Frist innerhalb der die Krankenkasse reagieren muss, nachdem bei ihr für ein Hilfsmittel das Angebot des Lieferanten und das Rezept eingereicht wurden? Es kann doch nicht sein, dass die Krankenkasse ganz nach Belieben irgendwann das dringend benötigte Hilfsmittel bewilligt oder ablehnt! Es wäre schön wenn mir jemand eine begründete Antwort geben könnte.
    Es grüßt aus dem verregneten Allgäu
    Hubert
    http://www.wangen-barrierefrei.de
    „Probleme kann man niemals mit derselben Denkweise lösen, durch die sie entstanden sind.“
    Albert Einstein

    #2
    ob es hierzu Fristen gibt, weiss ich leider auch nicht. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass die Kassen häufig Verordnungen "hinausschieben" um Kosten zu sparen. Habe gerade den Kampf bzgl eines Kommunikators. Seit 3.12. verordnet, vom MDK abgelehnt, Widerspruch, 3 Gutachten dafür!,dennoch weiteres Verschleppen! Häufige Anrufe und Mails meinerseits haben nur gebracht, dass der Sachbearbeiter sich genervt gab;o)) Jetzt bin ich über den Chef unseres Sachbearbeiters...und mir wurde innerhalb von 10 Tagen Hilfe zugesagt.Bin mal gespannt.....
    Krankenbett und Faltrollstuhl haben wir allerdings innerhalb 3 Wochen bekommen...
    lg
    kuskus
    Zuletzt geändert von kuskus; 28.03.2010, 19:24.

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      #3
      Zitat von allgäuer Beitrag anzeigen
      Liebe Forumsteilnehmer,
      ich hätte aus gegebenem Anlass eine dringliche Frage. Gibt es eine Frist innerhalb der die Krankenkasse reagieren muss, nachdem bei ihr für ein Hilfsmittel das Angebot des Lieferanten und das Rezept eingereicht wurden? Es kann doch nicht sein, dass die Krankenkasse ganz nach Belieben irgendwann das dringend benötigte Hilfsmittel bewilligt oder ablehnt! Es wäre schön wenn mir jemand eine begründete Antwort geben könnte.
      Da die Frage mich zur Zeit auch beschäftigt, habe versucht mich schlau zu machen.
      Oh ja es gibt augenscheinlich eine Frist, aber niemand kennt sie.
      Gebe die Frage zur Beantwortung mal direkt an DGM weiter
      LG
      Georg
      Wagen wir, die Dinge zu sehen, wie sie sind

      Es sind nicht immer die Lauten die stark sind, nur weil sie so lautstark sind.
      Oft sind es die Leisen, denen das Leben viel besser gelingt.
      Konstantin Wecker

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        #4
        Hallo,

        vielleicht hilft Euch §88 SGG (Sozialgerichtsgesetz) weiter. Dort wird etwas über den Begriff einer Untätigkeitsklage i.V.m. Fristen ausgesagt.

        Gruß


        Knut

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          #5
          Zitat von Knut Beitrag anzeigen
          Hallo,
          vielleicht hilft Euch §88 SGG (Sozialgerichtsgesetz) weiter. Dort wird etwas über den Begriff einer Untätigkeitsklage i.V.m. Fristen ausgesagt.Gruß
          Knut
          Die Zeit ist schlecht? Wohlan. Du bist da, sie besser zu machen.
          Thomas Carlyle


          Hast Du unsere Hilfsmittellinkliste schon gesehen?
          Augensteuerung Quick Glance TM4 Teil 1 - Augensteuerung Quick Glance TM4 Teil 2[/B]

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            #6
            Sehr geehrter Forumteilnehmer,

            die Fristen für die Bearbeitung von Anträgen sind für die Leistungsträger mit § 14 SGB IX geregelt. Die Krankenkasse ist verpflichtet, über einen Antrag innerhalb von drei Wochen nach dem Antragseingang zu entscheiden. Wenn für die Überprüfung des Antrages ein Gutachten des Medizinischen Dienstes erforderlich ist, verlängert sich die Frist um weitere drei Wochen. In dieser Zeit kann die Krankenkasse den Antrag befürworten, Einschränkungen setzen oder ihn ablehnen. Bei einer Ablehnung hat der Antragsteller Widerspruchsrecht.

            Sollte die Krankenkasse dem Antragsteller innerhalb von etwa drei bis vier Wochen keine Antwort oder Entscheidung mitgeteilt haben, empfiehlt es sich, telefonisch nachzufragen und abzuklären, aus welchen Gründen es zu einer Verzögerung bei der Bearbeitung des Antrages kommt. Selbst wenn die Krankenkasse zur Prüfung der Notwendigkeit eines Hilfsmittels ein Gutachten des medizinischen Dienstes der Krankenkasse einholt, sollte sich die Bearbeitung nur um wenige Wochen verzögern. In jedem Fall lohnt sich auch ein Anruf bei der Kasse: Fragen Sie nach den Gründen für die Ablehnung. Vieles klärt sich bisweilen im persönlichen Gespräch.

            Wenn der Verdacht besteht, dass eine Kasse zu Unrecht eine Leistung nicht bewilligt, ist eine Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde möglich. Für bundesweite Krankenkassen (Barmer, DAK und andere) ist dies das Bundesversicherungsamt. Für landesweite Krankenkassen sind es die jeweils zuständigen Landesministerien. Die Aufsichtsbehörden können eine Stellungnahme von den gesetzlichen Krankenkassen verlangen.

            Erst wenn über den Antrag nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden worden ist, besteht die Möglichkeit, Untätigkeitsklage (gemäß § 88 SGG) beim Sozialgericht zu erheben. Klageverfahren vor den Sozialgerichten können jedoch im Bereich der Hilfsmittelversorgung erfahrungsgemäß einen Zeitraum bis zu einem Jahr (nur für die 1. Instanz) in Anspruch nehmen.

            Unter dem folgenden Link finden Sie die gesetzliche Regelung zu den Fristen: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__14.html

            Ich hoffe, Ihnen mit diesen Informationen zunächst weiterzuhelfen. Für Rückfragen steht Ihnen das Hilfsmittelberatungsteam der DGM gerne zur Verfügung. Wir sind telefonisch unter 07665/9447-0 oder per E-Mail: beratung@dgm.org erreichbar.

            Mit freundlichen Grüßen,
            Janine Šušak

            Hilfsmittelberatung
            Deutsche Gesellschaft für Muskelkranke e.V.

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              #7
              Willkür des Sachbearbeiters?

              Zitat aus
              http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__14.html :

              "Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
              § 14 Zuständigkeitsklärung

              (1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Abs. 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, wird der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 Feststellungen nach § 11 Abs. 2a Nr. 1 des Sechsten Buches und § 22 Abs. 2 des Dritten Buches nicht getroffen.
              (2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf unverzüglich fest. Muss für diese Feststellung ein Gutachten nicht eingeholt werden, entscheidet der Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 und 2 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die in Satz 2 genannte Frist beginnt mit dem Eingang bei diesem Rehabilitationsträger. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Kann der Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, für die beantragte Leistung nicht Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 sein, klärt er unverzüglich mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger, von wem und in welcher Weise über den Antrag innerhalb der Fristen nach den Sätzen 2 und 4 entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.
              (3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.
              (4) Wird nach Bewilligung der Leistung durch einen Rehabilitationsträger nach Absatz 1 Satz 2 bis 4 festgestellt, dass ein anderer Rehabilitationsträger für die Leistung zuständig ist, erstattet dieser dem Rehabilitationsträger, der die Leistung erbracht hat, dessen Aufwendungen nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften. Die Bundesagentur für Arbeit leitet für die Klärung nach Satz 1 Anträge auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zur Feststellung nach § 11 Abs. 2a Nr. 1 des Sechsten Buches an die Träger der Rentenversicherung nur weiter, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass der Träger der Rentenversicherung zur Leistung einer Rente unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage verpflichtet sein könnte. Für unzuständige Rehabilitationsträger, die eine Leistung nach Absatz 2 Satz 1 und 2 erbracht haben, ist § 105 des Zehnten Buches nicht anzuwenden, es sei denn, die Rehabilitationsträger vereinbaren Abweichendes.
              (5) Der Rehabilitationsträger stellt sicher, dass er Sachverständige beauftragen kann, bei denen Zugangs- und Kommunikationsbarrieren nicht bestehen. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, beauftragt der Rehabilitationsträger unverzüglich einen geeigneten Sachverständigen. Er benennt den Leistungsberechtigten in der Regel drei möglichst wohnortnahe Sachverständige unter Berücksichtigung bestehender sozialmedizinischer Dienste. Haben sich Leistungsberechtigte für einen benannten Sachverständigen entschieden, wird dem Wunsch Rechnung getragen. Der Sachverständige nimmt eine umfassende sozialmedizinische, bei Bedarf auch psychologische Begutachtung vor und erstellt das Gutachten innerhalb von zwei Wochen nach Auftragserteilung. Die in dem Gutachten getroffenen Feststellungen zum Rehabilitationsbedarf werden den Entscheidungen der Rehabilitationsträger zugrunde gelegt. Die gesetzlichen Aufgaben der Gesundheitsämter bleiben unberührt.
              (6) Hält der leistende Rehabilitationsträger weitere Leistungen zur Teilhabe für erforderlich und kann er für diese Leistungen nicht Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 sein, wird Absatz 1 Satz 2 entsprechend angewendet. Die Leistungsberechtigten werden hierüber unterrichtet."

              Soviel zur Theorie, aber leider sind die schwarzen Schafe in der Praxis überseht in der Herde der Weißen. Ein guter Draht per Telefon und gute Nerven eines geduldigen Helfers, wenn man selbst nicht mehr sprechen kann, bewirken manchmal eine Einsicht der Dringlichkeit von benötigten Hilfsmittel.

              So gibt es von der Verordnung bis zur Lieferung auch schon Zeiten bis weit über die Jahresgrenze hinaus. Je nach Begutachtung des MDK oder Einspruch. In der "Regel" aber bei einigen KK beträgt die Zeit bis das Hilfsmittel zuhause steht 4 - 6 Monate, in Ausnahmefällen 4 Wochen.

              Meine eigene Erfahrung zu diesem Thema bei einem verständnisvollem Sachbearbeiter:
              Bewegungstrainer = 4 Wochen
              manueller Rollstuhl = 4 Wochen
              elektrischer Umsetzlifter = 4 Wochen
              Elektrorollstuhl = 5 Monate
              Pflegebett = 4 Monate
              Lese-Umblätterhilfe = 2 Monate
              Diverse Umbauten für Behinderung = 2 - 4 Monate

              Fazit: So früh wie möglich Hilfsmittel beantragen.
              Das heisst, sich einen guten Arzt zu suchen, der vorausschauend die Verordnung attestiert.

              Einen lieben Gruss
              Uschi
              Zuletzt geändert von uk1952; 31.03.2010, 14:19.
              Es ist nicht zu wenig Zeit, die wir haben, sondern es ist zuviel Zeit, die wir nicht nutzen.
              Lucius Annaeus Seneca
              Mein 1. Buch über PLS / ALS ist auch als E- Book erhältlich: http://www.schulz-kirchner.de/bueche...kt-e-book.html
              und nach meinem Signaturspruch: am 2. Buch arbeite ich noch momentan.

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                #8
                Hallo zusammen,

                Gemäß §16 SGB I (Allgemeiner Teil; Antragstellung) sind Anträge beim zuständigen Leistungsträger zu stellen.

                Dieser ist nach § 17 SGB I Allgemeiner Teil; (Ausführung der Sozialleistungen) verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß

                1. jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise umfassend und zügig erhält,
                2. die zur Ausführung von Sozialleistungen erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen,
                3. der Zugang zu den Sozialleistungen möglichst einfach gestaltet wird, insbesondere durch Verwendung allgemein verständlicher Antragsvordrucke und
                4. ihre Verwaltungs- und Dienstgebäude frei von Zugangs- und Kommunikationsbarrierren sind und Sozialleistungen in barrierefreien Räumen und Anlagen ausgeführt werden.

                Unberührt davon bleibt § 275 Abs.3 SGBV ( Gesetzl. Krankenversicherung; Neuntes Kapitel. Medizinischer Dienst der KV).

                Dort heißt es u. a. : Die Krankenkassen können in geeigneten Fällen durch den Medizinischen Dienst prüfen lassen
                1. vor Bewilligung eines Hilfsmittels, ob das Hilfmittel gemäß § 33 SGBV
                erforderlich ist; der Medizinische Dienst hat hierbei den Versicherten zu beraten; er hat mit den Orthopädischen Versorgungsstellen zusammenzu-
                arbeiten.

                Aus dem Geschilderten kommt in der Regel leider nur die Vorgehensweise nach § 88 SGG zum tragen. Dies wurde mir soeben auch durch zwei KK
                bestätigt.

                § 14 SGBIX kann daher m. E. nicht zum Zuge kommen, da es sich hierbei nur um das Thema einer Zuständigkeitserklärung handelt. Dies hat insoweit nichts mit den allgemeinen Fristen für eine Antragsbearbeitung zu tun.

                Im SGBX (Verwaltungsverfahren; Zweiter Titel) wird in § 26 Fristen und Termine auf die §§ 187 - 193 BGB hingewiesen.

                Es bleibt für die Versicherten leider immer ein Geduldsspiel.

                Wünsche noch einen schönen Tag.


                Knut

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                  #9
                  Hubert, kennst' den Spruch: Wie es in den Wald hinein schallt, so schallt es auch wieder heraus. Die Kopier- und Paragraphenreiterei hier nützt dir gar nichts. DU und niemand anders muss sich mit der Gegenseite einigen und bevor du eventuell mit solchen Unsinnigkeiten wie Untätigkeitsklage drohst, solltest du im Guten schon alle anderen Kommunikationsmöglichkeiten ausgeschöpft haben. Die gesunden Sachbearbeiter & Co der Kk sitzen auf jedem Fall am längeren Hebel, denn du willst was von ihnen und nicht umgekehrt. Sachte und freundlich Druck ausüben inklusive etwas auf die Tränendrüse drücken hilft allemal mehr als Drohungen. Wenn das nicht hilft, nach und nach den Dienstweg einhalten und beschreiten.

                  Und vergiss nicht … du wirst noch mehr von deiner Krankenkasse benötigen!

                  Kommentar


                    #10
                    Hallo Realist,

                    Unverschämterweise habe ich mir erlaubt auf eine Anfrage zu reagieren,die Gesetzmäßigkeiten aufgezeigt und die Ultimaratio genannt.

                    Entschuldige!!!

                    Kommentar


                      #11
                      Zitat von Knut Beitrag anzeigen
                      Hallo Realist,

                      Unverschämterweise habe ich mir erlaubt auf eine Anfrage zu reagieren,die Gesetzmäßigkeiten aufgezeigt und die Ultimaratio genannt.

                      Entschuldige!!!
                      Hallo Knut,

                      Entschuldigung natürlich angenommen, ist's ja auch nicht immer jeden Tag Eitel Sonnenschein ... ich hatte fast zehnmal "§" gelesen, war ein bissel schwer verdaulich und zu rechtsverdreherisch.

                      Barca hat soeben das 1:0 gegen die Tommys geschossen und schon deshalb wird alles gut.

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                        #12
                        GRUNDSÄCHLICH HABEN DIE KRANKENKASSEN DEN AUFTRAG DER VERSICHERTENGEMEINSCHAFT ZU ERFÜLLEN
                        UND DAFÜR GIBT ES WOHL EINEN RAHMEN
                        UND WOHL AUCH EINEN ZEITRAHMEN.

                        Antworte mal auf nachfolgende Zitate.
                        Zitat von Realist Beitrag anzeigen
                        Hubert, kennst' den Spruch: Wie es in den Wald hinein schallt, so schallt es auch wieder heraus.....
                        RICHTIG, ABER WENN DER „WALD“ SICH TAUB STELLT?

                        Zitat von Realist Beitrag anzeigen
                        ..... Die Kopier- und Paragraphenreiterei hier nützt dir gar nichts. .....
                        WOZU GIBT ES REGELN, DAMIT DIE KRANKENKASSE DIE REGELN IGNORIEREN?

                        Zitat von Realist Beitrag anzeigen
                        ..... Die gesunden Sachbearbeiter & Co der Kk sitzen auf jedem Fall am längeren Hebel, .....
                        JA – IN DIESER FORM AUSGEDRÜCKT – LEIDER JA
                        aber
                        DIE HANDHABUNG DER KRANKENKASSE GRENZT OFT AN UNTERLASSENE HILFELEISTUNG ODER KANN MAN AUCH MAL SO AUSLEGEN

                        Zitat von Realist Beitrag anzeigen
                        ..... Sachte und freundlich Druck ausüben inklusive etwas auf die Tränendrüse drücken hilft allemal mehr als Drohungen.....
                        ACH REALIST, HAST DU DIR ALLE HILFSMITTEL SO „ERSCHLICHEN“?
                        Weiß du was eine Analraupe ist? EIN ARSCHKRIECHER!


                        Zitat von Realist Beitrag anzeigen
                        ..... Wenn das nicht hilft, nach und nach den Dienstweg einhalten und beschreiten.
                        TOLLER RATSCHLAG
                        HILFT SICHERLICH, FALLS DER SENSEMANN GERADE URLAUB MACHT!

                        Kopfschütteln ist angesagt
                        Wagen wir, die Dinge zu sehen, wie sie sind

                        Es sind nicht immer die Lauten die stark sind, nur weil sie so lautstark sind.
                        Oft sind es die Leisen, denen das Leben viel besser gelingt.
                        Konstantin Wecker

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                          #13
                          Hallo Realist,

                          muß leider feststellen, daß Du überhaupt nichts von der Thematik verstanden hast. Nachhilfe im Sozialversicherungsrecht oder in der
                          Sozialgerichtsbarkeit ist angesagt. Großes Betätigungsfeld für Dich.

                          Wahrscheinlich hast Du Dich deshalb auch nicht geäußert.
                          Insofern erscheint mir Deine Kritik in einem ganz anderen Lichte.

                          Gute Nacht

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                            #14
                            speedy, ich kann ja verstehen, dass du gefrustet bist, aber wenn der hier an den Tag gelegte Schreibstil dem deiner Antragstellung bzw. dem Ton der Auseinandersetzung mit der Kk ähnelt ist's kein Wunder, dass man solches Geplärr ablockt. Kann ich gut nachvollziehen. Dass mit der pseudo hängenden Shift-Taste geht zudem gar nicht!

                            Und Knut, wenn unser eins schon tagtäglich viel benötigt, aber sicher nicht Unterricht - von wem auch immer - in Rechtsverdreher- und Paragraphenreiterei. Wenn ich's für nötig halte und Bedarf besteht, ziehe ich mir die in Frage kommenden Paragraphen rein und argumentiere mit dessen Inhalten. Das reicht sicher in 95 Prozent aller Fälle. Für den Rest gibt es PLan B., aber auch bei dem macht der Ton die Musik zumindest mit.

                            Dazu bedarf es in der absoluten Mehrheit solcher Fälle, wie den hier genannten, unter Garantie keiner Abzock-Klientel, bei der der Drucker schon in Aktion ist im Sinne von "Ich erlaube mir Ihnen beiliegende Gebührennote etc." , wenn man die Türklinke noch in der Hand hat.


                            Zitat von speedy Beitrag anzeigen

                            ACH REALIST, HAST DU DIR ALLE HILFSMITTEL SO „ERSCHLICHEN“?
                            Weiß du was eine Analraupe ist? EIN ARSCHKRIECHER!


                            Überhaupt nicht primitiv ausgedrückt. Passt auch gut zum restlichen Erscheinungsbild.

                            Frohes Ostern

                            Kommentar


                              #15
                              Kann meine Klappe nicht (mehr) halten.

                              1. der jeweilige Arzt stellt eine Verordnung aus

                              2. Sanitätshaus setzt Verordnung in einen Kostenvoranschlag um
                              und reicht diesen bei der Krankenkasse ein.

                              3. die kassen haben u.a. die Aufgabe diese Verordnung gegenüber
                              den anderen Mitgliedern zu prüfen

                              4. gibt es einen Verdacht oder Bedenken das die Verordnung nicht angemessen ist, so steht der MDK zur Verfügung die ausgestellte Verordnung medizinisch fachlich zu prüfen.


                              wen soll ich jetzt auf Nichteinhaltung von welchen Fristen verklagen
                              ( und das dann der gesamte Vorgang bis zur Urteilsfindung ruht ist doch logisch)

                              das sind nur kurze Stichworte die eigentlich jeder von uns kennt.

                              was ich hier noch nie gelesen habe ist der Grund warum das Hilfsmittel nicht / noch nicht geliefert wurde

                              und doch die einzige Möglichkeit etwas zu klären.

                              fahrt einen Gang runter dann geht es schneller
                              bald ist Ostern
                              Gruss vom Hannes

                              wehe dem der je verlor im Kampf des Lebens den Humor. (Wilhelm Busch)

                              Kommentar

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