hallo zusammen ,
ich bin seit August 09 krank geschrieben . jetzt kam von der kk der reha-antrag. zu dem themenbereich gibt es ja bereits jede menge beiträge .
ich bin allerdings nicht in der gesetzlichen rv, sondern in einem berufsständigen versorgungswerk. hat jemand erfahrung mit dieser konstellation und weiß, ob es hierbei spezielles zu beachten gibt?
grüße aus dem rheinland von jo
ps. ich habe kein interesse an einer reha.
auszug aus der satzung :
Maßnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung der Berufsfähigkeit
1. Ist die Berufsfähigkeit eines Mitgliedes infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte gefährdet, gemindert oder aufgehoben und kann sie voraussichtlich erhalten, wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden, kann die Versorgungseinrichtung auf Antrag des Mitglieds Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Berufsfähigkeit im Einvernehmen mit dem Mitglied durchführen.
2. Soweit nach Gesetz, Satzung und Vertragsbedingungen ein anderer Versicherungsträger oder eine sonstige Stelle (Sozialversicherung, Berufsgenossenschaft,Bundesanstalt für Arbeit, Krankenversicherung, Haftpflichtversicherung) zuständig ist, entfallen Maßnahmen nach Abs. 1.
ich bin seit August 09 krank geschrieben . jetzt kam von der kk der reha-antrag. zu dem themenbereich gibt es ja bereits jede menge beiträge .
ich bin allerdings nicht in der gesetzlichen rv, sondern in einem berufsständigen versorgungswerk. hat jemand erfahrung mit dieser konstellation und weiß, ob es hierbei spezielles zu beachten gibt?
grüße aus dem rheinland von jo
ps. ich habe kein interesse an einer reha.
auszug aus der satzung :
Maßnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung der Berufsfähigkeit
1. Ist die Berufsfähigkeit eines Mitgliedes infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte gefährdet, gemindert oder aufgehoben und kann sie voraussichtlich erhalten, wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden, kann die Versorgungseinrichtung auf Antrag des Mitglieds Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Berufsfähigkeit im Einvernehmen mit dem Mitglied durchführen.
2. Soweit nach Gesetz, Satzung und Vertragsbedingungen ein anderer Versicherungsträger oder eine sonstige Stelle (Sozialversicherung, Berufsgenossenschaft,Bundesanstalt für Arbeit, Krankenversicherung, Haftpflichtversicherung) zuständig ist, entfallen Maßnahmen nach Abs. 1.