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Patientenrecht - Einsicht in Patientenakte und Recht auf Kopien der Patientenakte

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    Patientenrecht - Einsicht in Patientenakte und Recht auf Kopien der Patientenakte

    Es besteht das Recht zur Einsichtnahme in die Patientenakte.
    Ebenso das Recht "Abschriften" also Kopien der Patientenakte oder "elektronische Abschriften" z.B. CDs der Akte oder von MRT oder CT oder Röntgen zu erhalten.
    Seit 2013 ins BGB eingefügt.

    BGB § 630g
    Einsichtnahme in die Patientenakte


    (1) Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Die Ablehnung der Einsichtnahme ist zu begründen. § 811 ist entsprechend anzuwenden.

    (2) Der Patient kann auch elektronische Abschriften von der Patientenakte verlangen. Er hat dem Behandelnden die entstandenen Kosten zu erstatten.
    (3) Im Fall des Todes des Patienten stehen die Rechte aus den Absätzen 1 und 2 zur Wahrnehmung der vermögensrechtlichen Interessen seinen Erben zu. Gleiches gilt für die nächsten Angehörigen des Patienten, soweit sie immaterielle Interessen geltend machen. Die Rechte sind ausgeschlossen, soweit der Einsichtnahme der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Patienten entgegensteht.

    Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten vom 20.02.2013
    (BGBl. I S. 277), in Kraft getreten am 26.02.2013.

    Die Rechte können - falls Probleme bestehen - auch mit Hilfe eines ReA, VDK, oder Patientenvereinigungen durchgesetzt werden.
    Manchmal genügt auch die Androhung dessen mit Hinweis auf den o.g. Paragraphen.
    Zuletzt geändert von Skyline; 25.05.2016, 21:27.

    #2
    ich hab da noch ein paar Anmerkungen,
    1. der Patient hat das Recht auf eine Kopie der Patientenakte , nicht auf das Original. Diese Kopie muss er allerdings bezahlen d.h.die Kopierkosten.
    2. Soweit ich weiss haben die Angehörigen nicht automatisch das Recht auf Akteneinsicht. Soweit ich weiss gilt die Schweigepflicht auch gegenüber Angehörungen und auch über den Tod hinaus. Auch ein Gericht kann die Schweigepflicht nicht aufheben das kann nur der Patient selbst.
    Der Arzt kann sich dazu entschliessen , die Schweigepflicht zu brechen wenn erder Überzeugung ist dass ein höhers Interesse besteht. zb bei Kindesmisshandlung. Trotzdem kann er dann Schwierigkeiten bekommen.
    Selbst bei Straftaten gilt die schweigepflicht, d.h wenn ein Arzt von einer vergangenen Straftat erfährt muss er eigentlich schweigen. Nur wenn jemand eine Straftat plant ist man verpflichtet dies zu offenbaren weil man es noch verhindern kann. Ich kann mir also nicht vorstellen dass man so ohne weiteres die Akte von einem Angehörugen anfordern kann. Ich glaube auch nicht dass das jedem so recht wäre. Aber villeicht weiss da jemand genaueres LG und einen schönen Abend Birgit

    Kommentar


      #3
      Oben angegeben ist der Wortlaut des §630g aus dem BGB.

      Wenn weitere Informationen von Interesse sind, z.B. hier:
      (Ärzte können sich für diese Informationen z.B. an ihre Ärztekammern wenden)

      Stand: Februar 2015
      https://www.aerztekammer-berlin.de/3...unterlagen.pdf


      Berlin, 09. März 2012
      http://www.bundesaerztekammer.de/fil...z_09032012.pdf
      Gemeinsame Stellungnahme der Bundesärztekammer und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung
      zum
      Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und des Bundesministeriums für Gesundheit
      Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten (Patientenrechtegesetz)
      Ab Seite 30

      Aktuell aus 2016 zum Thema "Einsicht von Erben bzw. der nächsten Angehörigen":
      http://www.abendblatt.de/politik/art...en-Klinik.html
      Hamburger Abendblatt
      Berlin/Münster. Ein Dreivierteljahr nach dem Tod von Philipp Mißfelder bahnt sich eine juristische Auseinandersetzung an. Die Eltern des im Juli 2015 verstorbenen CDU-Politikers klagen gegen das Universitätsklinikum Münster. Sie wollen an die Krankenunterlagen ihres Sohnes gelangen. Es gebe "Unstimmigkeiten" und "Ungereimtheiten" über die Umstände, die zu Mißfelders Tod geführt hätten, heißt es in der Klage, die dieser Zeitung vorlieg





      Auch ein "Beispiel" - in der Mitte des Dokuments ab Pkt. "Akteneinsicht":




      Zuletzt geändert von Skyline; 26.05.2016, 22:53.

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        #4
        Die Einschränkung, dass persönliche Eindrücke, Verdachtsdiagnosen etc. ausgenommen sind galt nach altem Recht.
        Seit Einführung des 630g müssen auch diese dem Patienten bei Einsicht vorgelegt werde.
        Nicht umsonst die Empfehlung unter dem letzten Link diese gar nicht erst zu dokumentieren.

        Mit den hier verlinkten Stellungnahmen der Ärzteschaft haben diese im Gesetzgebungsverfahren versucht diese weitreichende Patienten freundlichen Regelungen zu verhindern. Zum Glück sind sie damit aber gescheitert.

        Das Recht zur Einsichtnahme nach dem Tode durch nahe Angehörige ist nach dem neuen Recht ebenfalls umfassend und kann so gut wie gar nicht verweigert werden.
        Auf eine nachwirkende Schweigepflicht kann sich der Arzt überhaupt nicht mehr berufen.
        Andere Erben müssen das aber gut Begründen (Lebensversicherung, Schadenersatzansprüche (auch gegen den Arzt) etc.)
        It's a terrible knowing what this world is about

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          #5
          Wer noch weiteres lesen will:

          Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz


          .......... Verankert ist das Einsichts- und Auskunftsrecht an mehreren Stellen:

          einerseits im Berufsrecht (§ 10 Abs. 2 BO-Ä und § 10 Abs. 1 BO-PT),
          darüber hinaus im Vertragsrecht (§ 630g BGB)
          und im allgemeinen Datenschutzrecht (§ 34 BDSG).



          Rechtsprechung zu § 630g BGB

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