Es besteht das Recht zur Einsichtnahme in die Patientenakte.
Ebenso das Recht "Abschriften" also Kopien der Patientenakte oder "elektronische Abschriften" z.B. CDs der Akte oder von MRT oder CT oder Röntgen zu erhalten.
Seit 2013 ins BGB eingefügt.
BGB § 630g
Einsichtnahme in die Patientenakte
(1) Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Die Ablehnung der Einsichtnahme ist zu begründen. § 811 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Der Patient kann auch elektronische Abschriften von der Patientenakte verlangen. Er hat dem Behandelnden die entstandenen Kosten zu erstatten.
(3) Im Fall des Todes des Patienten stehen die Rechte aus den Absätzen 1 und 2 zur Wahrnehmung der vermögensrechtlichen Interessen seinen Erben zu. Gleiches gilt für die nächsten Angehörigen des Patienten, soweit sie immaterielle Interessen geltend machen. Die Rechte sind ausgeschlossen, soweit der Einsichtnahme der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Patienten entgegensteht.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten vom 20.02.2013
(BGBl. I S. 277), in Kraft getreten am 26.02.2013.
Die Rechte können - falls Probleme bestehen - auch mit Hilfe eines ReA, VDK, oder Patientenvereinigungen durchgesetzt werden.
Manchmal genügt auch die Androhung dessen mit Hinweis auf den o.g. Paragraphen.
Ebenso das Recht "Abschriften" also Kopien der Patientenakte oder "elektronische Abschriften" z.B. CDs der Akte oder von MRT oder CT oder Röntgen zu erhalten.
Seit 2013 ins BGB eingefügt.
BGB § 630g
Einsichtnahme in die Patientenakte
(1) Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Die Ablehnung der Einsichtnahme ist zu begründen. § 811 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Der Patient kann auch elektronische Abschriften von der Patientenakte verlangen. Er hat dem Behandelnden die entstandenen Kosten zu erstatten.
(3) Im Fall des Todes des Patienten stehen die Rechte aus den Absätzen 1 und 2 zur Wahrnehmung der vermögensrechtlichen Interessen seinen Erben zu. Gleiches gilt für die nächsten Angehörigen des Patienten, soweit sie immaterielle Interessen geltend machen. Die Rechte sind ausgeschlossen, soweit der Einsichtnahme der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Patienten entgegensteht.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten vom 20.02.2013
(BGBl. I S. 277), in Kraft getreten am 26.02.2013.
Die Rechte können - falls Probleme bestehen - auch mit Hilfe eines ReA, VDK, oder Patientenvereinigungen durchgesetzt werden.
Manchmal genügt auch die Androhung dessen mit Hinweis auf den o.g. Paragraphen.
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