Ankündigung

Einklappen

Einhaltung der Forenregeln und Kommunikationskultur

Liebe Forumsnutzer,

gerne stellen wir Menschen mit neuromuskulärer Erkrankung und ihren Angehörigen das DGM-Forum für Erfahrungsaustausch und gegenseitige Unterstützung zur Verfügung und bitten alle Nutzer um Einhaltung der Forenregeln: https://www.dgm-forum.org/help#foren...renregeln_text. Bitte eröffnen Sie in diesem Forum nur Themen, die tatsächlich der gegenseitigen Unterstützung von neuromuskulär Erkrankten und ihrem Umfeld dienen und achten Sie auf eine sorgfältige und achtsame Kommunikation.

Hilfreiche Informationen und Ansprechpersonen finden Sie auch auf www.dgm.org.

Ihre Deutsche Gesellschaft für Muskelkranke e.V. (DGM)
Mehr anzeigen
Weniger anzeigen

Bitte um Hilfe

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge

    Bitte um Hilfe

    Wir haben ein Problem und vielleicht kann jemand von Euch uns weiterhelfen.
    Meine
    Frau bezieht Arbeitslosengeld und pflegt mich mit mit 28 Wochenstunden. Ich habe Pflegestufe 3. Jetzt haben die vom Arbeitsamt bei uns angerufen, und gesagt, das das nicht möglich ist Leistungen zu beziehen und gleichzeitig den Mann zu pflegen. Es wurde angekündigt das meine Frau ab nächsten Monat keine Leistungen mehr erhält und ev. die erhaltenen zurückzahlen soll. Da ich über meine Frau mitversichert bin habe dann keine Krankenversicherung mehr. Die KK sagt dazu das wir uns dann selbst versichern müßten, nur wovon das bezahlt werden soll sagt niemand. Weis jemand einen Rat der uns weiterhilft?
    Ach so, meine Frau ist 57 Jahre alt.

    Vielen Dank im Voraus
    Bernd
    Gib jedem Tag die Chance, der schönste deines Lebens zu werden.
    Mark Twain

    #2
    Du meinst das Arbeitslosengeld 1, also nicht ALG II bzw. Harzt IV?
    Das Problem bei Arbeitslosengeld 1 und der Pflege scheint die Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt zu sein. Nur wenn man für den Arbeitsmarkt verfügbar ist, gibt es das Arbeitslosengeld 1.

    In einem anderen Forum wird das ausführlich erläutert, allerdings schon aus 2008 (vielleicht hat sich da auch etwas geändert): http://www.sozialleistungen.info/for...geld-4876.html

    Dort steht, dass sich Pflegestufe III und Arbeitslosengeld nicht automatisch ausschließen, sondern es vom Einzelfall abhängt. Ich könnte mit vorstellen, dass es auch eine Rolle spielt, wie die Situation vor der Arbeitslosigkeit der Pflegeperson war. Also wenn die Pflegeperson wegen der Pflege des Angehörigen arbeitslos geworden ist, wäre das ja quasi ein Beleg dafür, dass die Pflegeperson dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht. Wenn die Pflegeperson dagegen auch gearbeitet hat, als der Pflegebedürftige Stufe 3 hatte und dessen Pflege gesichert war, die Arbeitslosigkeit dann aber aus anderen Gründen eingetreten ist, dann wäre das umgekehrt ein Beleg dafür, dass man trotz Pflegebedürftigkeit des Angehörigen dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stand und sich daran auch bei einem Arbeitsangebot nichts ändern würde.

    Bei ALG II würde die Pflege dagegen überhaupt kein Problem darstellen. D.h. wenn sich das Problem nicht lösen lassen sollte und das Arbeitslosengeld 1 tatsächlich eingestellt werden sollte, dann auf jeden Fall sofort ALG II beantragen.

    Ergänzung:
    Hier noch die gesetzliche Regelung: § 138 Absatz 5 Nummer 1 SGB III und die Kommentierung der Arbeitsagentur siehe https://www.arbeitsagentur.de/web/wc...22DSTBAI407755 unter Punkt 3.1.3.2 Seite 44
    Zuletzt geändert von phb; 25.06.2016, 19:09.

    Kommentar


      #3
      Was heißt Sie pflegt Dich 28 Std., gibt es dazu einen Arbeitsvertrag?
      Woher weiß das die Arbeitsagentur?
      Hat Deine Frau mit der Begründung einen Arbeitsplatz abgelehnt?

      Sollte das ALG1 eingestellt werden und das Geld rückwirkend zurückgefordert werden, dann käme u.U. noch eine Strafanzeige wegen Sozialbetrug auf Deine Frau zu.

      Beim ALG2 gäbe es evtl. noch eine Kürzung um 30% für 3 Monate, da selbst verschuldet.
      It's a terrible knowing what this world is about

      Kommentar


        #4
        Eine Kürzung des ALG 2 um 30% für 3 Monate erscheint mir sehr fraglich. Ich habe das mal eben mit google überflogen und so eine Kürzung des ALG2 würde sich wohl nach § 31 Abs 2 Nummer 3 oder 4 SGB II richten. Die Fachlichen Hinweise dazu siehe https://www.arbeitsagentur.de/web/wc...tbai377967.pdf

        Dort wird wiederum auf § 159 SGB III Bezug genommen. Bei dem ist "selbst verschuldet" keine Voraussetzung für eine Sperre, sondern ein versicherungswidriges Verhalten, "ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben".

        Laut Dienstanweisung der Arbeitsagentur liegt für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses ein wichtiger Grund insbesondere dann vor, wenn das Beschäftigungsverhältnis aufgrund einer Pflegevereinbarung nach § 3 Abs. 1 S. 1 des PflegeZGes beendet wird, s. Rn. 159.100a https://www.arbeitsagentur.de/web/wc...nMethod=Latest

        Das finde ich jetzt doch überraschend. Dass der ALG1-Anspruch entfällt, wenn man wegen Pflege nicht verfügbar ist, fände ich einleuchtend. Eine Sperre bei Kündigung wegen der Pflege eines Angehörigen weil das kein wichtiger Grund wäre, aber nicht. Beim ALG1 würde das zwar keinen Unterschied machen, aber man hätte dann wegen der Sperre auch eine Kürzung beim ALG2.

        Dass die Pflege eines Angehörigen aber nur dann als wichtiger Grund gelten soll, wenn man das über eine "formale" Pflegezeitvereinbarungsregelung abgewickelt hat, fände ich zu hart. Mir leuchtet auch der Vorteil bzw. Sinn für die Arbeitsagentur bzw. Versichertengemeinschaft nicht ein, außer in Fällen mit kurzen Pflegebedarf. Da würde es natürlich Sinn machen, dass man wegen ein paar Monaten Pflege nicht gleich seine Arbeit kündigt, sondern nur eine Auszeit nimmt.
        Zuletzt geändert von phb; 25.06.2016, 21:19. Grund: fehlendes "nicht" eingefügt

        Kommentar


          #5
          § 31 Abs. 2 Nr. 3 ist da eindeutig: "...Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches ...". Danach folgt die Kürzung zwangsläufig.

          Grundvoraussetzung für ALG1 ist nun mal, das man dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht. Das gilt auch für ALG2.
          Insofern ist es noch fraglich, ob Deine Frau überhaupt Anspruch auf ALG2 hat. Wenn Deine Frau vorher Vollzeit gearbeitet hat, könnte Sie evtl. formal die Pflegezeit auf 20 Std. begrenzen und Teilarbeitslosengeld 1 beantragen (bin mir nicht sicher ob das geht). Falls auch das ALG abgelehnt wird aus obigem Grund kann Sie allerdings nicht einmal Sozialhilfe beantragen.

          Das Pflegezeitgesetz gilt nur für 6 Monate und danach muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer weiterbeschäftigen.

          Der Gesetzgeber stellt sich nun einmal auf den Standpunkt, dass Die Pflegeversicherung die Kosten abdeckt. Tut sie es nicht müsste, nach einer Bedürftigkeitsprüfung den Rest das Sozialamt zahlen.

          Einzige Möglichkeit:
          Der Arbeitsagentur erklären, dass man selbstverständlich dem Arbeitsmarkt voll zur Verfügung steht. Deine Pflege würde Deine Frau eben nur solange machen, bis sie eine neue Arbeitsstelle hat. Wenn Sie dann allerdings eine Stelle bekommt muss sie die auch antreten, genauso wie angebotene Bildungsmaßnahmen. Dann würde Deine Frau lediglich eine 3-Monatife Sperre bekommen.
          Ist zwar eine doofe Situation, aber den Job aufgeben und den Lebensunterhalt aus dem ALG zu bestreiten ist nicht vorgesehen.

          Vor der Fragestellung stand ich auch als meine Frau einen Schlaganfall hatte und von heute auf morgen Pflegebedürftig wurde. Wir haben uns dann für einen Pflegedienst entschieden. Selber musste ich dann noch ca. 400 EUR im Monat dazuzahlen.

          Bevor man den Schritt einer Kündigung unternimmt sollte man immer klären, wie es dann weitergeht.
          It's a terrible knowing what this world is about

          Kommentar


            #6
            Und unsere Flüchtlinge bekommen ALLES.

            Kommentar


              #7
              Zitat von KlausB Beitrag anzeigen
              Grundvoraussetzung für ALG1 ist nun mal, das man dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht. Das gilt auch für ALG2.
              Jein! Für ALG2: § 10 Abs. 1 Nr. 4 SGB II und Fachliche Hinweise Ziff. 2.4: "Eine Arbeit ist unzumutbar, wenn sie nicht mit der Pflege eines Angehörigen vereinbart werden kann." und bei Pflegestufe 3 liegt diese Unzumutbarkeit vor


              Zitat von KlausB Beitrag anzeigen
              Das Pflegezeitgesetz gilt nur für 6 Monate und danach muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer weiterbeschäftigen.
              Und es gilt auch nicht für Arbeitgeber mit 15 oder weniger Beschäftigte.

              Zitat von KlausB Beitrag anzeigen
              Der Gesetzgeber stellt sich nun einmal auf den Standpunkt, dass Die Pflegeversicherung die Kosten abdeckt. Tut sie es nicht müsste, nach einer Bedürftigkeitsprüfung den Rest das Sozialamt zahlen.
              Als Pflegeperson für einen Angehörigen mit Pflegestufe 3 gibt es völlig problemlos ALG2. Die Besonderheit hier wäre allenfalls, dass es zu Beginn zu einer Kürzung kommt. Bei der Pflegezeitvereinbarung hätte übrigens auch ein Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld bestanden, deren vorangige Geltendmachung wohl auch verlangt worden wäre. Das hängt aber auch davon ab, dass das Pflegezeitgesetz überhaupt anwendbar wäre (>15 Beschäftigte).

              Zitat von KlausB Beitrag anzeigen
              Vor der Fragestellung stand ich auch als meine Frau einen Schlaganfall hatte und von heute auf morgen Pflegebedürftig wurde. Wir haben uns dann für einen Pflegedienst entschieden. Selber musste ich dann noch ca. 400 EUR im Monat dazuzahlen.
              Für die Pflegeversicherung (bzw. den Staat, die Allgemeinheit) ist ein Pflegedienst aber auch viel teurer als das Pflegegeld für den pflegenden Angehörigen. Und wenn sich der Gesetzgeber dazu entschieden hat, dass er dieses Pflegegeld bei der Pflegeperson nicht auf Sozialleistungen wie Hartz IV anrechnet, dann ist das auch eine Botschaft.
              Zuletzt geändert von phb; 26.06.2016, 01:18.

              Kommentar


                #8
                Zitat von osew Beitrag anzeigen
                Und unsere Flüchtlinge bekommen ALLES.
                Muss das sein?

                Auch wenn es dem einen oder anderen hier so richtig beschissen geht - wer würde denn gerne tauschen? Du?
                Was bekommt ein Flüchtling denn, worauf Du keinen Anspruch hättest?

                Diagnosen: PROMM/DM2 u. Polyneuropathie

                Kommentar


                  #9
                  Da solltet Ihr Euch an einen Fachstelle wenden (VDK, Rechtsanwalt f. Sozialrecht etc.).
                  Alles andere sind nur halbe Sachen. Da läuft man sehr schnell die Gefahr dass es "falsch" läuft.

                  Eine Bekannte von mir war in ähnlicher Situation: Pflegt Ehemann (damals Pflegestufe 2, Stundenzahl?), war arbeitslos gemeldet. Das AA hat sie rausgekickt, mit dem Hinweis, wenn sie angeblich "für Vermittlung zur Verfügung stehe", wird sie ganz schnell in eine "Maßnahme ganztags" vermittelt und dann werde man schon sehen wie gut sie zur Verfügung stünde.
                  Sie wollte zwar tatsächlich eine Arbeitsstelle und vermittelt werden, aber sie gab dann schnell auf und ließ die Abmeldung des AA ohne Widerspruch geschehen.
                  Die Bekannte erhielt nicht einmal ALG oder dergleichen und hatte keinen Arbeitsplatz wegen Pflege aufgeben müssen oder war nicht gekündigt worden. Sie war lediglich "Arbeitslos" gemeldet um vom AA bei der Arbeitsplatzsuche unterstützt zu werden und dann wird auch die Zeit der Arbeitslosigkeit an die RV gemeldet.
                  Sie war so enttäuscht von diesem Beamtenverein und der unsozialen Behandlung, obwohl tüchtige, ehrliche Bürgerin / Familie ohne je eine Ausnutzung sozialer Stellen.
                  Wie hatte das Arbeitsamt von der Pflege erfahren? Sie hätte an einem Samstag zu einem Vorstellungsgespräch gehen sollen (Vermittlungsvorschlag des AA). Leider ging es dem Ehemann gerade an diesem Samstag sehr schlecht (er war werktags damals aber noch berufstätig) und sie musste bei ihm bleiben und bat den potentiellen Arbeitgeber, den Vorstellungstermin auf kommende Woche zu verlegen und führte leider dabei ehrlich den Grund an. Dieser pot. Arbeitgeber informierten dann das AA, dass die Arbeitslose nicht vermittelbar sei!
                  Zuletzt geändert von Skyline; 26.06.2016, 22:49.

                  Kommentar


                    #10
                    Das ist wirklich eine schwierige juristische Situation. Vielleicht hilft euch diese Seite: http://pflegeberatung-aachen.de/haeu...d-ii-hartz-iv/ Grundsätzlich gibt es immer einen Ermessensspielraum. Aber hier ist der Tipp von Skyline (Rechtsanwalt, Beratungsstelle) sicherlich am besten.

                    Kommentar


                      #11
                      Vor allem sollte man das tun bevor man den Job kündigt.
                      Am besten bei einem Fachanwalt für Sozialrecht. Auch wenn das nicht billig ist. Aber das ist gut investiertes Geld.
                      Gerade in einem kleineren Betrieb könnte man sich auf eine betriebsbedingte Kündigung seitens des Arbeitgebers einigen um eine Sperrfrist zu vermeiden. Es muss unbedingt "betriebsbedingt" sein und keinesfalls ein "Aufhebungsvertrag".
                      Es darf natürlich nichts schriftliches über die Vereinbarung geben und auch keinen schriftlichen Klageverzicht.

                      Bei der AfA hat der einfache Sachbearbeiter praktisch keinen Ermessensspielraum, der wird durch die Fachabweisungen festgelegt.
                      It's a terrible knowing what this world is about

                      Kommentar


                        #12
                        Zitat von osew Beitrag anzeigen
                        Und unsere Flüchtlinge bekommen ALLES.
                        Ich kann Marlie nur zustimmen! Übrigens bin ich selber Flüchtling (aus Schlesien). Darüber hinaus bitte ich das Moderatoren-Team dringend darum, obigen osew-Beitrag zu löschen. Er verstößt eindeutig gegen die Forenregeln (ich zitiere): "Nichts ... Unethisches Keine ... unethischen ... Beiträge, .... Nicht ... unhöflich, beleidigend, verleumderisch, übelnachredend, falschaussagend, herabsetzend .... ... Netiquette beachten Netiquette, Höflichkeit und Taktgefühl beachten! Es wird ein ethisch angemessenes, freundliches Verhalten erwartet. ..."
                        Zuletzt geändert von Blauracke; 29.06.2016, 20:46.

                        Kommentar


                          #13
                          Ich glaube, das Problem mit der Sperre beim ALG1, wenn man selber kündigt, und der zwingenden Kürzung beim ALG2 ist doch gar keines. Die Sperre setzt nämlich voraus, dass man überhaupt einen Anspruch auf ALG1 hat, der gesperrt werden könnte. Wenn man sich aber dafür entschieden hat, dass man seinen Ehepartner mit Pflegestufe 3 pflegen will, statt dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen, hat man gar keinen Anspruch auf ALG1 wegen mangelnder Verfügbarkeit. Ohne Anspruch auf ALG1 auch keine Sperre des Anspruchs auf ALG1. Ohne Sperre von ALG 1 auch keine Kürzung beim ALG2.

                          Zwar gibt es ALG2 für die Pflegeperson eines Pflegebedrüftigen mit Pflegestufe 3 nicht automatisch, sondern erfordert wie immer eine individuelle Prüfung, aber es ist praktisch ausgeschlossen, dass diese negativ ausfällt.

                          -> also wenn man selber kündigt, gibt es zwar kein ALG1, aber problemlos ALG2 (Plegeperson mit 28h und Pflegestufe 3)

                          D.h. der Gesetzgeber bestraft die Entscheidung, jemanden zu pflegen, nicht mit einer zusätzlichen Sperre oder Kürzung. Dass man nur Anspruch auf ALG2 und nicht auf ALG1 hat, wäre die einzige Konsequenz. Plus dem anrechnungsfreiem Pflegegeld.

                          Nur, wenn man sich für die Pflege entscheidet, und trotzdem noch das ALG1 will, dann wird es "kompliziert".
                          Zuletzt geändert von phb; 28.06.2016, 11:23.

                          Kommentar


                            #14
                            Zitat von osew Beitrag anzeigen
                            Und unsere Flüchtlinge bekommen ALLES.
                            sogar ALS...
                            mein Großvater war auch Flüchtling.

                            Kommentar

                            Lädt...
                            X