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Patientenverfügungen - aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofes

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    Patientenverfügungen - aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofes

    Jeder der eine Patientenverfügung ausgestellt hat, sollte nun diese einer eingehenden Prüfung unterziehen.
    Das aktuelle Urteil des Bundesgerichtshofes sagt aus, dass die Patientenverfügung nur dann bindend ist, wenn diese ausreichend konkret formuliert ist, damit es für Ärzte und Angehörige nicht zu viel Interpretationsspielraum gibt.

    Urteil: Az: XII ZB 61/16



    "Anforderungen an Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung im Zusammenhang mit dem Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen"

    #2
    Hallo Betroffene,
    danke, Skyline, für diesen wichtigen Hinweis!
    Aufgefallen ist mir die Gewichtung der starken Position des Betreuers bzw. Bevollmächtigten. Er/sie hat einen erheblichen Einfluss auf die Interpretation der Patientenverfügung.
    Genau da liegt die Schwäche jeder Patientenverfügung: beim von Skyline erwähnten Interpretationsspielraum. Den hat das Urteil zwar vermindert; kann ihn aber niemals vollständig eliminieren.
    Unsere Erfahrung bei einer Veranstaltung zum Thema "Patientenverfügung":
    Ein Palliativmediziner der Uni Erlangen behauptete da, eine Patientenverfügung, aber auch die Entscheidung eines Betreuers/Bevollmächtigten sei für den verantwortlichen Arzt nicht absolut bindend. Er müsse sie (falls vorhanden und greifbar) zwar beachten und in seine Entscheidungsfindung einbeziehen. Einbeziehen müsse er jedoch auch andere relevante Sachverhalte (z.B. ethische Überlegungen), und könne deshalb durchaus zu einem anderen Ergebnis kommen.
    Fazit: Völlige Klarheit bei diesem Problem wird es wohl nie geben. Aus diesem Grund haben wir keine Patientenverfügung.
    Alles Gute!
    Zuletzt geändert von Blauracke; 03.10.2016, 11:10.

    Kommentar


      #3
      Patientenverfügung - Vorsorgevollmacht 2016

      Bitte zusätzlich Infos lesen:



      Wichtig dabei auch folgende Hinweise:

      Auch diesen Passus:
      ...........Gibt es keine oder keine klare Patientenverfügung, dann gehen Fragen zu Gericht. Das Gericht versucht, den mutmaßlichen Willen des Betroffenen zu ermitteln. Dabei hilft es, Zeugen aus dem Umfeld zu finden, mit dem der Betroffene über seine Einstellungen und seine Wünsche gesprochen hat (BGH, Beschluss vom 17.09.2014 – XII ZB 202/13).

      Vorsicht: Gerichtlicher Betreuer

      Das Gericht setzt außerdem einen Betreuer ein. Das kann ein Angehöriger sein, aber vor allem, wenn es Erbstreitigkeiten oder sonstige Konflikte gibt, kann auch ein Fremder Betreuer werden. Betreuer werden vom Gericht kontrolliert. Das kann wünschenswert sein oder zu absurden Ergebnissen führen. Eine Ehefrau, die seit Jahrzehnten verheiratet ist, muss dann möglichweise für jedes Brötchen eine Rechnung vorlegen.

      Vorsorgevollmacht
      Es ist in jedem Fall ratsam, zusammen mit der Patientenverfügung auch eine Vorsorgevollmacht oder eine Betreuungsverfügung zu verfassen.
      Nur dann kann der Bevollmächtigte die Patientenverfügung wirklich durchsetzen. Mit der Betreuungsverfügung wird das Gericht über die Wünsche informiert, wer als Betreuer in Frage kommt.

      Die Informations-Broschüre der Bayerischen Staatsregierung aus 2015 soll dem aktuellen BGH-Urteil aus 2016 immer noch gerecht werden:

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        #4
        Also ich denke schon, dass es wichtig ist sowohl Patientenverfügung als auch Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung zu haben.
        Nur ein kleiner Hinweis:
        Seit mein Mann erkrankt ist, hatte ich bereits 2 Unfälle. Einer davon mit dem PKW (unverschuldet). Was ist dann, wenn ich schwer verletzt wäre oder schlimmeres. Wer übernimmt dann die Verantwortung und hat das Wissen über alle Wünsche meines Mannes?

        Leider müssen wir den ganzen "Quark" nochmals mühevollst überarbeiten - Oh je, welch ein Aufwand!

        Kommentar


          #5
          Skyline hat recht, dass man "Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung" haben sollte.
          Laienhafte Zusatzbemerkung meinerseits: evtl. beides.

          Hauptunterschied zwischen beiden ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens:
          1. eine Vorsorgevollmacht gilt sofort nach dem Unterschreiben durch die Vertragspartner. Ein Gericht braucht man dazu nicht. Der Bevollmächtigte kann also sofort anstelle des Vollmachtgebers handeln, sogar gegen dessen Willen (kommt durchaus in der Praxis vor)!
          Man muss sich also gut überlegen, ob man die eigene Souveränität vorzeitig aufgeben will.
          2. eine Betreuungsverfügung gilt erst von dem Zeitpunkt an, an dem von einem Gericht der Eintritt des Betreuungsfalles festgestellt wurde, d.h. der Betreffende seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann.

          Wir haben beides (übrigens notariell beglaubigt; was ich jedem empfehlen würde, weil man beim Notar ausführlich beraten wird).

          Wenn bei uns der von Skyline genannte Fall eintreten sollte, dass auch ich (der Bevollmächtigte/Betreuer) nicht mehr entscheidungsfähig bin, tritt der in der Urkunde ebenfalls genannte Ersatzbevollmächtigte/Betreuer in alle Rechte und Pflichten ein: einer unserer Söhne.

          Korrigiert mich bitte, wenn ich was Falsches geschrieben habe; bin ja kein Jurist.
          Alles Gute
          Zuletzt geändert von Blauracke; 04.10.2016, 01:45.

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            #6
            In der Familie haben wir seit Jahren die im von Skyline geposteten Artikel zu findende Vorlage des Bayrischen Ministeriums für Justiz. Umfassend und toll erklärt. Die Erklärungen helfen sicher auch, wenn man eine andere Vorlage benutzt hat. Hier nochmal der Link:



            Enthalten sind Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, Betreuungsverfügung. Mit ihr kann man auch den neuen Anforderungen gerecht werden. Eine notarielle und ärztliche Beratung würde ich bei einer so gravierende Sache allerdings nutzen.
            Krankheitsrelevante Daten s. Profil

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              #7
              Ich habe Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung ebenfalls ausgefüllt und mir von Ärzten unterschreiben lassen. Je eine Kopie liegt beim Hausarzt, Lungenklinik und bei meiner betreuenden Neurologie. Die ALS Klinik Berlin hat noch eine eigene Patientenverfügung, wo etwas spezieller auf PEG etc. eingegangen wird. Diese habe ich auch erstellt, entspricht im Wesentlichen sonst aber der normalen Patientenverfügung. Gut finde ich es, dass man in der normalen Patientenverfügung noch einmal die Werte des Lebens des Patienten ausführlich beschreiben kann. So kann sich jeder ein Bild machen.
              Gruss Jürgen
              https://www.dgm-forum.org/forumdispl...ttel-Linkliste

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