Auf der Seite des BMG stehen die Begriffsbestimmungen und Vorgabe für 2016
Pflegestufe III – Schwerstpflegebedürftigkeit
Schwerstpflegebedürftigkeit liegt vor, wenn der Hilfebedarf so groß
ist, dass der konkrete Hilfebedarf jederzeit gegeben ist und Tag
und Nacht anfällt (rund um die Uhr). Zusätzlich wird mehrfach in
der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt.
Der wöchentliche Zeitaufwand muss im Tagesdurchschnitt mindestens
fünf Stunden betragen, wobei auf die Grundpflege (Körperpflege,
Ernährung oder Mobilität) mindestens vier Stunden entfallen
müssen.
Härtefallregelung
Sind die Voraussetzungen der Pflegestufe III erfüllt und liegt ein außergewöhnlich hoher Pflegeaufwand vor, kann die Härtefallregelung in Anspruch genommen werden. In diesem Fall gibt es höhere Leistungen. Für die Feststellung eines außergewöhnlich hohen Pflegebedarfs im Sinne der Härtefallregelungen ist Voraussetzung,
Jedes der beiden Merkmale erfüllt bereits für sich die Voraussetzung eines qualitativen und quantitativen weit über das übliche Maß der Grundvoraussetzung der Pflegestufe III hinausgehenden Pflegeaufwandes.
Pflegestufe III – Schwerstpflegebedürftigkeit
Schwerstpflegebedürftigkeit liegt vor, wenn der Hilfebedarf so groß
ist, dass der konkrete Hilfebedarf jederzeit gegeben ist und Tag
und Nacht anfällt (rund um die Uhr). Zusätzlich wird mehrfach in
der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt.
Der wöchentliche Zeitaufwand muss im Tagesdurchschnitt mindestens
fünf Stunden betragen, wobei auf die Grundpflege (Körperpflege,
Ernährung oder Mobilität) mindestens vier Stunden entfallen
müssen.
Härtefallregelung
Sind die Voraussetzungen der Pflegestufe III erfüllt und liegt ein außergewöhnlich hoher Pflegeaufwand vor, kann die Härtefallregelung in Anspruch genommen werden. In diesem Fall gibt es höhere Leistungen. Für die Feststellung eines außergewöhnlich hohen Pflegebedarfs im Sinne der Härtefallregelungen ist Voraussetzung,
- dass die Hilfe bei der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung oder Mobilität) mindestens sechs Stunden täglich, davon mindestens dreimal in der Nacht, erforderlich ist, wobei bei Pflegebedürftigen in vollstationären Pflegeeinrichtungen auch die auf Dauer bestehende medizinische Behandlungspflege zu berücksichtigen ist, oder
- dass die Grundpflege für den Pflegebedürftigen auch nachts nur von mehreren Pflegekräften gemeinsam (zeitgleich) erbracht werden kann. Wenigstens bei einer Verrichtung tagsüber und des Nachts muss dabei neben einer professionellen mindestens eine weitere Pflegeperson tätig werden, die nicht bei einem Pflegedienst beschäftigt sein muss (zum Beispiel Angehörige). Durch diese Festlegung soll erreicht werden, dass hier nicht mehrere Pflegekräfte eines Pflegedienstes tätig werden müssen.
Jedes der beiden Merkmale erfüllt bereits für sich die Voraussetzung eines qualitativen und quantitativen weit über das übliche Maß der Grundvoraussetzung der Pflegestufe III hinausgehenden Pflegeaufwandes.
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