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Kilometerpauschale für Angehörige absetzbar ?

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    Kilometerpauschale für Angehörige absetzbar ?

    Hallo,
    ich habe jetzt GdB von 70 und Merkzeichen G und B. Ich fahre kein Auto mehr, sondern lasse mich von meiner Frau fahren. Das Auto ist auf sie angemeldet. Kann man die 3000 km, die man steuerlich geltend machen kann bei ihrer Steuererklärung angeben? Oder muss der Wagen auf mich zugelassen sein? Danke, konnte im internet nichts finden.
    Gruss Jürgen
    https://www.dgm-forum.org/forumdispl...ttel-Linkliste

    #2
    Hallo,
    Ein Übertrag ist nur von behinderten Kindern auf die steuerpflichtigen Eltern möglich (33b Abs. 5 EStG). Ein Übertrag von Dir auf Deine Frau ist nicht möglich. Ist das KFZ auf Dich zugelassen, kannst Du 50% KFZ-Steuerermäßigung bekommen, sofern Du nicht bereits eine kostenlose Beförderung im öffentlichen Nahverkehr gegen den Erwerb einer Wertmarke nutzt.
    Viele Grüße
    Marc
    Krankheitsrelevante Daten s. Profil

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      #3
      Hallo Jürgen,
      Marc hat recht! Steht übrigens alles im "Merkblatt zum Schwerbehindertenausweis" (kann z.B. unter http://www.avib.bremen.de/sixcms/det...n118.c.1746.de heruntergeladen werden).
      Vorschlag: Lass' das Auto auf Dich zulassen.
      Alles Gute!

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        #4
        Der 33b betrifft allein den allgemeinen Behindertenpauschbetrag. Der wird natürlich bei gemeinsamer 'Veranlagung zur Einkommenssteuer berücksichtigt.

        Die Fahrtkosten kann man auch für ein zur Nutzung überlassenes Kfz (selber fahren muss man nicht, man kann sich auch fahren lassen) in Anspruch nehmen. Die Fahrleistung muss aber glaubhaft gemacht werden. Bei einem gemeinsamen Haushalt dürfte das kein Problem sein. Bis auf die Fahrten Deiner Frau zur Arbeit sind praktische alle Fahrten durch Deine Behinderung bedingt.

        Allerdings erhält die Ehefrau keine Kfz-Steuer-Ermäßigung. Schon deswegen würde ich das Fahrzeug auf Dich zulassen.
        Zuletzt geändert von KlausB; 06.11.2016, 13:23.
        It's a terrible knowing what this world is about

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          #5
          Hallo Zusammen,
          wusste doch, das ich hier Kompetenz finde, kann aber trotzdem nichts in den Merkblättern (wie oben angegeben) zu meinem speziellen Fall finden. Hatte mich auch selbst schon überall bemüht. Richtlinien etc. durchgearbeitet. Deshalb bin ich froh, das es dieses Forum gibt und irgendeiner weiß meistens weiter. Vielen Dank und einen schönen Sonntag
          Jürgen
          https://www.dgm-forum.org/forumdispl...ttel-Linkliste

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            #6
            Zitat von KlausB Beitrag anzeigen
            Der 33b betrifft allein den allgemeinen Behindertenpauschbetrag. ...
            Das stimmt nicht. Siehe unter folgendem Link den letzten Punkt der Auszählung: https://www.steuertipps.de/lexikon/b...te-fahrtkosten

            Die 3000 km sind nur nach 33b übertragbar. Das macht auch Sinn, denn die Pauschale ist ja personenbezogen. Der Behinderte hat den Anspruch, weil er Fahrkosten hat. In sofern habe ich auch Zweifel, dass es mit "zur Nutzung überlassenen KFZ" funktioniert. Ich habe mehrere Quellen gefunden, in denen ausdrücklich vom eigenen PKW des Behinderten gesprochen wird. z.B. hier: http://www.steuernetz.de/aav_steuern...entModule=home Von "zur Nutzung überlassenen KFZ" habe ich nichts in diesem Zusammenhang gefunden. Hast Du dafür eine Quelle? Würde mich interessieren. Selbst wenn man es möglich wäre, hätte man das Problem mit dem Nachweis. Das wär ein ziemliches Theater. KFZ ummelden und gut.

            Viele Grüße

            Marc
            Krankheitsrelevante Daten s. Profil

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              #7
              Unser KFZ ist auf meinen Mann zugelassen und ich als Fahrerin versichert.
              KFZ-Steuer müssen wir keine entrichten.
              Zusätzlich könnten wir auch noch die Öffentlichen nutzen (der Kreis zahlt dafür eine Pauschale an die Öffentlichen hier).

              Man kann sich auch direkt bei den Finanzämtern beraten lassen - die geben meist korrekte Auskünfte (nicht immer).
              Zuletzt geändert von Skyline; 06.11.2016, 22:37.

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                #8
                Dazu folgende Richtlinie des Finanzministeriums, die sinngemäß auch auf Privatfahrten Behinderter anzuwenden ist:

                R 9.10 LStR 2015
                R 9.10 Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG

                Behinderte Menschen i. S. d. § 9 Abs. 2 Satz 3 EStG

                (3)

                Ohne Einzelnachweis der tatsächlichen Aufwendungen können die Fahrtkosten nach den Regelungen in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 2 EStG angesetzt werden. Wird ein behinderter Arbeitnehmer im eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeug arbeitstäglich von einem Dritten, z. B. dem Ehegatten, zu seiner ersten Tätigkeitsstätte gefahren und wieder abgeholt, können auch die Kraftfahrzeugkosten, die durch die Ab- und Anfahrten des Fahrers - die so genannten Leerfahrten - entstehen, in tatsächlicher Höhe oder in sinngemäßer Anwendung von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 2 EStG als Werbungskosten abgezogen werden.

                Was für die Werbungskosten gilt, gilt für die außergewöhnlichen Belastungen erst recht. Schließlich sind auch Taxifahrten absetzbar.

                Skylines Lösung ist sicher die vernünftigste Lösung. Für das laufende Jahr würde ich mich dann aber auf die Überlassung berufen. Kilometerleistung anhand von Werkstattrechnungen glaubhaft machen, Fahrten der Frau zur Arbeit abziehen und den Rest als behinderungsbedingte Fahrten geltend machen (alle Fahrten hängen ja irgendwie mit der Lebensführung des behinderten Ehemanns zusammen)

                Dabei ist aber zu beachten, dass das Kfz dann nur zum Nutzen (Transport des Behinderten, Besorgungen für den Behinderten) benutzt werden darf. Das ist auch im Kfz-Schein vermerkt.
                Der Polizei gegenüber (Kontrolle oder Unfallaufnahme) muss man auf nachfrage dann immer sagen, dass man den Behinderten Kfz-Halter abholen will oder irgendwohin gefahren hat oder Besorgungen für ihn erledigt.

                Ich hab da schon mal eine Anzeige wegen Steurhinterziehung und eine fette Steuernachforderung bekommen, nachdem meine Frau einen kleinen Blechschaden verursacht hatte. Ich hab dann aber ausgesagt, dass sie Besorgungen für mich erledigt hat und konnte das so abbiegen.
                It's a terrible knowing what this world is about

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                  #9
                  Zitat von KlausB Beitrag anzeigen
                  Was für die Werbungskosten gilt, gilt für die außergewöhnlichen Belastungen erst recht. Schließlich sind auch Taxifahrten absetzbar.
                  Du machst es jemandem, der morgens mit nassen Haaren vor dem Spiegel steht und sich fragt, ob er eben die Haare nur nass gemacht oder auch gewaschen hat, echt schwer. ;-) Intuitiv neige ich ja auch dazu, dass es in diesem Fall egal ist, auf welchen Ehepartner der Wagen zu gelassen ist, aber ich krieg keine vernünftige Argumentation hin.

                  Deine obige Aussage ist jedenfalls wieder nicht richtig. Zwar habe ich inzwischen auch Quelle gefunden, nach denen bei den Werbungskosten (!) das "zur Nutzung überlassene KFZ" der Wagen des Ehepartners sein kann (guckstu hier: http://www.steuernetz.de/aav_steuern...entModule=home), aber im Unterschied zu den Werbungskosten können bei den 3000 km aber z.B. nicht die tatsächlichen Kosten je km, sondern nur die 0,30 € angesetzt werden. Außerdem können bei den 3000 km keine Leerfahrten angesetzt werden, sondern nur Fahrten, an denen der Behinderte teilgenommen hat (guckstu z.B. hier: http://www.schwerbehinderte-vs-muenc...sgleich_SB.pdf). Ich kann Deiner Argumentation, bei der Du pauschal von den Werbungskosten auf die 3000 km (außergewöhnliche Belastung) schließt, also nicht folgen.

                  Zitat von KlausB Beitrag anzeigen
                  ... Fahrten der Frau zur Arbeit abziehen und den Rest als behinderungsbedingte Fahrten geltend machen (alle Fahrten hängen ja irgendwie mit der Lebensführung des behinderten Ehemanns zusammen)...
                  Neeneenee. Das funktioniert nicht. Die Fahrten müssen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden und angemessen sein. Wobei bei einem Grad der Behinderung von 70 und Merkzeichen G 3000 km angemessen sind.

                  Aber im Grunde sind wir uns ja einig. Am einfachsten ist es, das Auto auf behinderten Ehepartner anmelden und gut. Oder das Finanzamt anrufen und mit seinem Sachbearbeiter sprechen.

                  Viele Grüße

                  Marc
                  Zuletzt geändert von Marc; 07.11.2016, 17:31.
                  Krankheitsrelevante Daten s. Profil

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                    #10
                    Wenn der Behinderte nicht selber fährt sind sehr wohl die Leerfahrten um ihn irgendwo abzuholen absetzbar.
                    Die Kilometerleistung muss nur glaubhaft gemacht werden. Dazu reicht es die Kilometerstände anhand von Werkstattrechnungen oder Ähnlichem nachzuweisen. Wobei Fahrten zur Arbeitsstätte abzuziehen sind. Diese werden dann (zusätzlich zu den 3.000 km) bei den Werbungskosten abgerechnet.

                    Aus Deinen Links bezieht Du Dich auf "durch die Behinderung veranlasste unvermeidbare
                    Fahrten" Das sind doch im Prinzip alle Fahrten. Welche sollten das denn nicht sein?
                    Ob der Behinderte nun selber transportiert oder abgeholt werden muss (das Auto fährt da ja nicht allein hin) oder für ihn Einkäufe erledigt werden. Wäre er nicht gehbehindert könnte er sich ja selber mit dem Einkauf abschleppen oder alle Wege zu Fuß oder mit Öffentlichen zurück legen. Welche sollten das denn nicht sein?

                    Selbstverständlich werden die tatsächlichen Kosten angerechnet. 0,30EUR gelten als Pauschale der tatsächlichen Kosten.
                    Du hättest auch die Möglichkeit alle Rechnungen zu sammeln und einzureichen + die Abschreibung für das Kfz. Das ist sinnvoll bei Fahrzeugen mit aufwändigen behinderungsbedingten Umbauten, die die jährliche Kilometerleistung nicht erbringen. Da können dann auch erheblich höhere Kilometersätze bei herauskommen. Hab da letztens ein Urteil gelesen wo der Kilometersatz dann bei ca. 0,70 EUR lag.

                    Was man bei der Anmeldung auf den behinderten Ehepartner beachten muss habe ich ja schon geschrieben.

                    "Fahrten, an denen der behinderte Mensch selbst teilgenommen hat." gilt nur wenn der normale Behindertenpauschbetrag übertragen wurde. Das geht nur bei Kindern. Selbst da müssen die Leerfahrten anerkannt werden z.B. wenn das kind wegen der Behinderung zu Schule oder Therapie gefahren und abgeholt werden muss.

                    Die Auskünfte, die man mündlich beim Finanzamt bekommt sind nicht immer so zuverlässig (eigene Erfahrung), besonders wenn es um Sonderfälle geht. Im Zweifel einfach die Sachen in der Steuererklärung angeben und sich den Bescheid dann gut durchlesen. Es gibt dann ja auch noch Rechtsmittel.

                    Wegen der Leerfahrten (aus Deinem letzten Link) "Kann der Behinderte nicht selbst fahren oder öffentliche Verkehrsmittel nicht allein
                    benutzen, sind die Kosten einer Begleitperson (Fahrer) neben dem Pauschbetrag für Körperbehinderte nach § 33 b EStG - als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG abzugsfähig."
                    Daraus könnte man folgern, das man sogar Kilometer für Leerfahrten über die 3.000 km hinaus absetzen kann. Bin ich selber noch nicht drauf gekommen. Danke für den Tip.
                    Zuletzt geändert von KlausB; 07.11.2016, 18:29.
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                      #11
                      Da stimmt wieder einiges nicht. Die Unrichtigkeiten werden in jedem Deiner Beiträge zahlreicher (meine vermutlich auch) und Jürgen bringt diese Diskussion auch nichts mehr. Lass gut sein. Ich hab keine Lust mehr.
                      Krankheitsrelevante Daten s. Profil

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                        #12
                        Zum Thema erhöhte km-Pauschale:
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                          #13
                          Evtl. helfen Links aus meinen Beiträgen unter
                          https://www.dgm-forum.org/showthread...it-Behinderung

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