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Einhaltung der Forenregeln und Kommunikationskultur

Liebe Forumsnutzer,

gerne stellen wir Menschen mit neuromuskulärer Erkrankung und ihren Angehörigen das DGM-Forum für Erfahrungsaustausch und gegenseitige Unterstützung zur Verfügung und bitten alle Nutzer um Einhaltung der Forenregeln: https://www.dgm-forum.org/help#foren...renregeln_text. Beachten Sie insbesondere folgende wichtigen Punkte:

Wertschätzend kommunizieren
Im DGM-Forum werden oft auch sensible Themen angesprochen. Deswegen sind Benutzer willkommen, die bereit sind, auf andere wertschätzend, freundlich und respektvoll einzugehen. Wir erwarten, dass unterschiedliche Meinungen respektiert und somit ausgedrückt und diskutiert werden können.

Sorgfalt und Verantwortung beachten
Die Forumsnutzer stehen häufig vor einer komplexen medizinischen Situation. Umso wichtiger ist, dass jeder User bei seinen Forumsbeiträgen Sorgfalt und Verantwortungsbewusstsein walten lässt. Keine Bevormundung und Herabsetzung anderer User durch angebliche Fachkompetenz. Forumsnutzer erteilen einander keine persönliche medizinische Beratung. Hingegen ist Erfahrungswissen von Menschen mit neuromuskulären Erkrankungen und ihren Angehörigen gefragt, das auch als solches deklariert wird.

Gesprächskultur im Forum - Streitkultur über Persönliche Nachrichten (PN)
Bitte nicht auf gleichem Niveau zurückgeben, wenn sich jemand danebenbenimmt, sondern sich über PN an den Administrator wenden. Um die entsprechenden Threads nicht in ihrer Substanz und Thematik zu zerstören, bitte eventuelle Konflikte über PN austragen/lösen. Threads über das Forenverhalten im Allgemeinen sind möglich, sie sind aber kein Austragungsort für persönliche Konflikte.

Die Nichtbeachtung dieser Forenregen kann zum zeitweiligen oder dauerhaften Sperren des jeweiligen Accounts führen.

Ihre DGM
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Einhaltung der Forenregeln und Kommunikationskultur

Liebe Forumsnutzer,

gerne stellen wir Menschen mit neuromuskulärer Erkrankung und ihren Angehörigen das DGM-Forum für Erfahrungsaustausch und gegenseitige Unterstützung zur Verfügung und bitten alle Nutzer um Einhaltung der Forenregeln: https://www.dgm-forum.org/help#foren...renregeln_text. Bitte eröffnen Sie in diesem Forum nur Themen, die tatsächlich der gegenseitigen Unterstützung von neuromuskulär Erkrankten und ihrem Umfeld dienen und achten Sie auf eine sorgfältige und achtsame Kommunikation.

Hilfreiche Informationen und Ansprechpersonen finden Sie auch auf www.dgm.org.

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Genehmigungsfiktion - neue Urteile Bundessozialgericht - Krankenkasse Antragsfrist

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    Genehmigungsfiktion - neue Urteile Bundessozialgericht - Krankenkasse Antragsfrist

    AZ:
    B3 KR4/15R
    B3 KR 18/17R
    B 3KR12/17R

    Hilfsmittel gelten nicht automatisch als genehmigt wenn die Krankenkassen die Frist zur Bearbeitung des Antrages überschritten hat.

    Bundessozialgericht 1. Senat und 3. Senat urteilen widersprüchlich.

    Dem Internet entnommen:

    Nachdem bislang zunächst der 1. Richtersenat des BSG zu Fragestellungen rund um das Patientenrechtegesetz ausgesprochen versichertenfreundlich entschieden hatte, stellt nunmehr der 3. Senat des BSG die bereits als gesichert geglaubte Rechtsprechung auf den Kopf. So entschied der 3. (für Hilfsmittel zuständige) Senat nach Maßgabe des mittlerweile veröffentlichten Terminsberichtes vom 15.3.2018 (AZ: B 3 KR 4/16 R), dass die Regelungen über die Genehmigungsfiktion bei Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich nicht anwendbar seien. Hierbei handele es sich – nach dem 3. Senat des BSG – um Leistungen der medizinischen Rehabilitation, für welche gemäß § 13 Abs. 3a S.9 SGB V nicht die Fristenregelung nach dem SGB 5, sondern nach dem SGB 9 anzuwenden sei. Eine ähnlich weitreichende Genehmigungsfiktion besteht im SGB 9 jedoch nicht, was zu einer Benachteiligung von behinderten Versicherten führt. Bei therapeutischen Hilfsmitteln gelte der Verweis in das SGB 9 jedoch nicht, sodass hier nach wie vor die Regeln des Patientenrechtegesetzes Anwendung finden, so der 3. Senat des BSG.
    Sofern die einzelnen Senate innerhalb des Bundessozialgerichtes unterschiedliche Rechtsauffassungen vertreten, muss eigentlich der Große Senat des Bundessozialgerichtes angerufen werden. Dieser entscheidet, wenn in einer Rechtsfrage ein Senat von der Entscheidung eines anderen Senats abweichen will. Der Große Senat besteht aus dem Präsidenten und je einem Berufsrichter der Senate, in denen der Präsident nicht den Vorsitz führt. Dazu kommen mindestens sechs ehrenamtliche Richter.

    Es bleibt zu hoffen, dass auf diesem Wege eine sinnvolle Lösung auch im Sinne der behinderten Versicherten gefunden wird.

    VDK schreibt dazu:



    #2
    Die Stellungnahme des VdK ist da nicht ganz richtig:

    Es gilt dann sehr wohl eine Frist für die KK und zwar die nach § 18 SGB IX.
    Die Frist beträgt bei Hilfsmitteln danach 2 Monate und kann nur unter ganz bestimmten Bedingungen, die die KK nachweisen muss um 2 bzw. 4 Wochen verlängert werden. Über die Fristverlängerung muss der Antragsteller schriftlich informiert werden. Auch nach SGB IX gilt der Antrag danach als genehmigt.


    Da es sich bei Hilfsmitteln allerdings um höher Beträge handelt sollte man sich da aber juristisch beraten lassen.

    Ein sozialgerichtliches Eilverfahren um den Betrag nicht vorstrecken zu müssen ist erst nach Fristablauf möglich. Eine sog. einstweilige Verfügung wird man aber wohl kaum bekommen. Und so ein Hauptsacheverfahren dauert.
    Zuletzt geändert von KlausB; 30.04.2018, 17:13.
    It's a terrible knowing what this world is about

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      #3
      Hallo Klaus, könntest du den VKD mit deinem Wissen mal konfrontieren. Wäre interessant zu lesen, was die dazu sagen!

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