AZ:
B3 KR4/15R
B3 KR 18/17R
B 3KR12/17R
Hilfsmittel gelten nicht automatisch als genehmigt wenn die Krankenkassen die Frist zur Bearbeitung des Antrages überschritten hat.
Bundessozialgericht 1. Senat und 3. Senat urteilen widersprüchlich.
Dem Internet entnommen:
Nachdem bislang zunächst der 1. Richtersenat des BSG zu Fragestellungen rund um das Patientenrechtegesetz ausgesprochen versichertenfreundlich entschieden hatte, stellt nunmehr der 3. Senat des BSG die bereits als gesichert geglaubte Rechtsprechung auf den Kopf. So entschied der 3. (für Hilfsmittel zuständige) Senat nach Maßgabe des mittlerweile veröffentlichten Terminsberichtes vom 15.3.2018 (AZ: B 3 KR 4/16 R), dass die Regelungen über die Genehmigungsfiktion bei Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich nicht anwendbar seien. Hierbei handele es sich – nach dem 3. Senat des BSG – um Leistungen der medizinischen Rehabilitation, für welche gemäß § 13 Abs. 3a S.9 SGB V nicht die Fristenregelung nach dem SGB 5, sondern nach dem SGB 9 anzuwenden sei. Eine ähnlich weitreichende Genehmigungsfiktion besteht im SGB 9 jedoch nicht, was zu einer Benachteiligung von behinderten Versicherten führt. Bei therapeutischen Hilfsmitteln gelte der Verweis in das SGB 9 jedoch nicht, sodass hier nach wie vor die Regeln des Patientenrechtegesetzes Anwendung finden, so der 3. Senat des BSG.
Sofern die einzelnen Senate innerhalb des Bundessozialgerichtes unterschiedliche Rechtsauffassungen vertreten, muss eigentlich der Große Senat des Bundessozialgerichtes angerufen werden. Dieser entscheidet, wenn in einer Rechtsfrage ein Senat von der Entscheidung eines anderen Senats abweichen will. Der Große Senat besteht aus dem Präsidenten und je einem Berufsrichter der Senate, in denen der Präsident nicht den Vorsitz führt. Dazu kommen mindestens sechs ehrenamtliche Richter.
Es bleibt zu hoffen, dass auf diesem Wege eine sinnvolle Lösung auch im Sinne der behinderten Versicherten gefunden wird.
VDK schreibt dazu:
B3 KR4/15R
B3 KR 18/17R
B 3KR12/17R
Hilfsmittel gelten nicht automatisch als genehmigt wenn die Krankenkassen die Frist zur Bearbeitung des Antrages überschritten hat.
Bundessozialgericht 1. Senat und 3. Senat urteilen widersprüchlich.
Dem Internet entnommen:
Nachdem bislang zunächst der 1. Richtersenat des BSG zu Fragestellungen rund um das Patientenrechtegesetz ausgesprochen versichertenfreundlich entschieden hatte, stellt nunmehr der 3. Senat des BSG die bereits als gesichert geglaubte Rechtsprechung auf den Kopf. So entschied der 3. (für Hilfsmittel zuständige) Senat nach Maßgabe des mittlerweile veröffentlichten Terminsberichtes vom 15.3.2018 (AZ: B 3 KR 4/16 R), dass die Regelungen über die Genehmigungsfiktion bei Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich nicht anwendbar seien. Hierbei handele es sich – nach dem 3. Senat des BSG – um Leistungen der medizinischen Rehabilitation, für welche gemäß § 13 Abs. 3a S.9 SGB V nicht die Fristenregelung nach dem SGB 5, sondern nach dem SGB 9 anzuwenden sei. Eine ähnlich weitreichende Genehmigungsfiktion besteht im SGB 9 jedoch nicht, was zu einer Benachteiligung von behinderten Versicherten führt. Bei therapeutischen Hilfsmitteln gelte der Verweis in das SGB 9 jedoch nicht, sodass hier nach wie vor die Regeln des Patientenrechtegesetzes Anwendung finden, so der 3. Senat des BSG.
Sofern die einzelnen Senate innerhalb des Bundessozialgerichtes unterschiedliche Rechtsauffassungen vertreten, muss eigentlich der Große Senat des Bundessozialgerichtes angerufen werden. Dieser entscheidet, wenn in einer Rechtsfrage ein Senat von der Entscheidung eines anderen Senats abweichen will. Der Große Senat besteht aus dem Präsidenten und je einem Berufsrichter der Senate, in denen der Präsident nicht den Vorsitz führt. Dazu kommen mindestens sechs ehrenamtliche Richter.
Es bleibt zu hoffen, dass auf diesem Wege eine sinnvolle Lösung auch im Sinne der behinderten Versicherten gefunden wird.
VDK schreibt dazu:
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