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Neufassung der Heilmittelrichtlinie

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    Neufassung der Heilmittelrichtlinie

    Hallo ihr alle,


    was ist dran an der Neufassung der Heilmittelrichtlinie, welche Mitte Februar genehmigt werden soll?
    Wenn das passiert, haben wir sehr schlechte Karten,als Gehandicapte!!
    Wie können wir uns wehren?
    Bitte gebt doch allen Betroffenen eine Grund-Informationen dazu!!!

    Liebe Grüsse Karin


    #2
    Hallo Karin,

    Inzwischen ist eine Antwort / Grundinformation auf Ihre Frage möglich. Hier ist die Pressemeldung des BMGS:

    "Pressestelle Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung, Berlin, den 16.02.2004

    Neue Heilmittel-Richtlinien:
    Alle Versicherten erhalten notwendige medizinische Versorgung


    Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung hat fristgerecht bis zum 16. Februar 2004 die Heilmittel-Richtlinien des Bundesausschusses geprüft und bewertet.

    Eine Neufassung war notwendig, weil es seit der letzten Änderung im Jahr 2001 einen über-proportionalen Ausgabenanstieg der Kosten bei der Heilmittelversorgung gab. Diese stiegen um mehr als 20 Prozent, ohne dass hierfür medizinische Gründe erkennbar waren. Deshalb hat das Bundesgesundheitsministerium den Bundesausschuss Ärzte/Krankenkassen aufgefor-dert, die Ursachen dieses Ausgabenanstiegs zu analysieren und entsprechende Konsequenzen in den Heilmittel-Richtlinien zu ergreifen.

    Der Bundesausschuss hat im Dezember 2003 eine Neufassung der Heilmittel-Richtlinien vor-gelegt. Dabei war einerseits zu beachten, dass alle Versicherten die notwendige medizinische Versorgung bekommen. Andererseits sollten die Ressourcen so eingesetzt werden, dass die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit beachtet werden.

    Das Bundesgesundheitsministerium hat dem Gemeinsamen Bundesausschuss mitgeteilt, dass die Heilmittel-Richtlinien nicht beanstandet werden, wenn die Richtlinien um folgende Rege-lungen ergänzt beziehungsweise geändert werden:

    1. Ermöglichung der längerfristigen Verordnung

    Auch nach Überschreiten der in den Richtlinien geregelten sog. Gesamtverordnungsmengen (beispielsweise 30 Einheiten für physikalische Therapie bei einem Kind mit einer angebore-nen Fehlbildung des Fußes) ist eine Fortsetzung der Heilmittelbehandlung möglich, wenn dies medizinisch angezeigt ist. Deshalb muss der Begriff der längerfristigen Verordnung ausdrück-lich in die Richtlinien aufgenommen werden. Folglich erhalten das Kind mit einer schweren spastischen Lähmung, der Patient mit einem Schlaganfall, die Patientin mit einer schweren Multiplen Sklerose oder ähnliche Fälle die notwendige Behandlung ohne Unterbrechung und ohne weiteren bürokratischen Aufwand.

    2. Verordnungsfähige Mengen pro Verordnungsblatt („Rezept“)

    Die maximale Verordnungsmenge beträgt pro Verordnungsblatt („Rezept“) im Regelfall sechs Einheiten für die physikalische Therapie und zehn Einheiten für Maßnahmen der Ergo-therapie sowie der Stimmen-, Sprech- und Sprachtherapie. Allerdings sind Ausnahmen (bei-spielsweise für Patienten nach einem Schlaganfall) möglich. Diese Verordnungsmengen die-nen nicht der Rationierung medizinischer Leistungen, sondern sind ein sachgerechtes Instru-ment der Qualitätssicherung der Heilmittelbehandlung. In den Fällen allerdings, in denen eine längerfristige Verordnung erforderlich ist, kann der Arzt die Verordnungsmenge pro Rezept selbst bestimmen. Selbstverständlich ist er dabei an die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gebunden.

    3. Keine Unterbrechungen der Behandlung

    Damit sicher gestellt ist, dass durch das Genehmigungsverfahren bei der Krankenkasse keine Behandlungsunterbrechungen entstehen, gilt die Genehmigung als erteilt, wenn die Kranken-kasse nicht innerhalb von fünf Werktagen entschieden hat. Unabhängig vom Ergebnis der Entscheidung über die Genehmigung übernimmt die Krankenkasse bis zu ihrer Entscheidung die Kosten für die vom Vertragsarzt verordneten und vom Heilmittelerbringer erbrachten Leistungen.

    4. Keine starren Altersgrenzen bei Kindern mit zentralen Bewegungsstörungen

    Die zunächst vorgesehene Einführung einer festen Altersgrenze von 12 Jahren bei Kindern mit zentralen Bewegungsstörungen ist medizinisch umstritten. Deshalb muss die bisherige Regelung beibehalten werden, wonach die Entscheidung über den Grad der Hirnreife bei Ein-treten der Schädigung und sich daraus ergebende Folgen für die Behandlung einzelfallbezo-gen in das ärztliche Ermessen gestellt wird.

    5. Wechselwirkung mit Frühförderung

    Die neuen Richtlinien müssen um eine Klarstellung ergänzt werden, dass der Anspruch auf Heilmittelversorgung durch den Anspruch auf Frühförderung nicht eingeschränkt wird.


    Mit diesen durch das Bundesgesundheitsministerium vorgegebenen Änderungen ist gewähr-leistet, dass die Verordnung von Heilmitteln sich lediglich an der medizinischen Notwendig-keit, nicht aber an ökonomischen Anreizen orientiert. Die Richtlinien können mit diesen Än-derungen am 1. April 2004 in Kraft treten. Bis dahin gelten die alten Regelungen."

    --------------------
    Ich stehe Ihnen gerne auch telefonisch zur Verfügung (07665/9447-34).

    Mit freundlichen Grüßen
    Franz STEFAN
    Sozialberatung DGM
    Fragen an die Sozialberatung: 07665 / 9447 - 30
    E-Mail: franz.stefan@dgm.org

    Mit freundlichen Grüßen
    Franz STEFAN
    DGM Sozialberatung

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